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Säule 3a
Damit Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich anerkannt werden, müssen
sie vor dem 31. Dezember geleistet werden. Diese Regelung gilt auch für Selbstständigerwerbende, die 20 Prozent ihres AHV-pflichtigen Einkommens, maximal aber 33'408 Franken, einzahlen können. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in den Kantonen Waadt, Wallis und Tessin sollten wegen der Bemessungslücke in den Jahren 2001 und 2002 auf Einzahlungen in die Säule 3a verzichten.
Einmalprämien-Versicherung
Konventionelle gemischte Lebensversicherungen mit Einmalprämien, die einen Mindestzins von bis zu drei Prozent garantieren, sind wieder gesuchte Anlagen. Diese Versicherung
bleibt bei der Auszahlung steuerfrei, wenn gewisse Bedingungen eingehalten sind: Die Auszahlung darf frühestens ab Alter 60 erfolgen, der Abschluss ist vor dem 66. Geburtstag vorzunehmen, die Laufzeit sollte mindestens fünf Jahre betragen, die Identität von Versicherungsnehmer und versicherter Person muss gegeben sein.
Dividenden
Bei hohen Dividendenausschüttungen kann sich ein Wohnsitzwechsel lohnen. Die Unterschiede der Steuerbelastung sind enorm.
Gegenwartsbemessung
Das Steuererhebungssystem der Gegenwartsbemessung gilt seit Anfang 2001 in 23 Kantonen. Ihre definitive Steuerrechnung 2001 basiert bei
diesem System auf den Gegebenheiten, wie sie 2001 tatsächlich vorlagen. Sie haben somit noch die Möglichkeit, durch
entsprechende Massnahmen bis Ende dieses Jahres Ihre Steuerrechnung 2001 zu beeinflussen. Möglich ist dies beispielsweise durch
Einzahlung in die Säule 3a, durch Nachzahlungen in die
Pensionskasse oder durch noch im Dezember fällig werdende Schuldzinsen.
Indirekte Amortisation
Solange der Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung nicht vollzogen ist, sollten Erwerbstätige ihre Hypotheken nicht amortisieren. Sparen Sie stattdessen das später für die Rückzahlung benötigte Kapital in steuergünstigen Anlagen an. Dazu zählen die Säule 3a, steuerprivilegierte Produkte der Säule 3b, die Pensionskasse oder Aktienanlagen.
Liegenschaftenunterhalt
Liegenschaftenunterhalt ist vom Einkommen absetzbar, sofern die Unterhaltsarbeiten werterhaltend und nicht
wertvermehrend sind. Je nach individueller Steuerprogression wird der Unterhalt somit mit bis zu 45 Prozent vom Staat subventioniert. Der steuerliche Abzug von
werterhaltenden Unterhaltskosten ist auch in Zukunft zulässig,
soweit diese 4000 Franken pro Jahr übersteigen.
Nachzahlung Pensionskasse
Nachzahlungen in die Pensionskasse für so genannt fehlende Beitragsjahre sind nach wie vor die beste Möglichkeit, in grösserem Umfang Steuern einzusparen. Besteht gemäss Pensionskassenreglement eine Beitragslücke und sieht das Reglement die Nachzahlung vor, empfiehlt es sich, diese Lücke, verteilt auf mehrere Jahre, zu schliessen.
Renovationen
Renovationskosten sind bei der Einkommenssteuer abzugsfähig, wenn sie werterhaltend und nicht wertvermehrend sind. Zur wiederholten Brechung der
Steuerprogression empfiehlt es sich, Renovationen auf zwei oder mehr Kalenderjahre zu verteilen. Die meisten Kantone lassen jedoch Renovationen, die innert fünf Jahren nach dem Kauf der Liegenschaft vorgenommen werden, nur beschränkt zum Abzug zu (Dumont-Praxis).
Schuldzinsenabzug
Schuldzinsen sparen Steuern; dies gilt nach wie vor. Beim Wohneigentum hat sich der Nationalrat allerdings für die Zukunft knapp für einen Systemwechsel entschieden: Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll entfallen und dafür nur noch ein beschränkter Abzug der Hypothekarzinsen für selbst bewohntes Grundeigentum gewährt werden.
Vermögensertrag
Festverzinsliche Vermögensanlagen haben für den Anleger den Nachteil, dass die bezahlten Zinsen vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegen. Das drückt erheblich auf die Rendite. Der Anleger ist deshalb gut beraten, statt der konventionellen festverzinslichen Werte Produkte zu wählen, die im Rahmen der Säule 3b steuerprivilegiert sind, zum Beispiel gemischt Einmal- oder
Jahresprämien-Versicherung.
Wohnsitzwechsel
Seit dem 1. Januar 2001 wird ein Steuerpflichtiger in allen Kantonen, die bereits zur Gegenwartsbesteuerung gewechselt haben, für das ganze Jahr dort besteuert, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton lohnt es sich, den Zügeltermin entsprechend der Steuerbelastung am neuen Wohnort festzulegen. Pensionskassenauszahlungen sind allerdings immer an dem bei Fälligkeit geltenden Wohnsitz steuerbar. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons besteuert die Mehrheit der Kantone ebenfalls für das ganze Jahr am neuen Wohnort, einzelne Kantone nehmen aber wie bisher eine Prorata-Abgrenzung innerhalb des Jahres vor.
Steuernews
Neu - Abbau interkantonaler Mobilitätsschranken
Bei einem Wechsel des Sitzes bzw. der tatsächlichen Verwaltung eines Unternehmens innerhalb der Schweiz ist neu derjenige Kanton für die Veranlagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer zuständig, in welchem das Unternehmen am Ende der Steuerperiode seinen Sitz hat. Die Staatssteuerpflicht besteht jedoch in beiden Kantonen für die gesamte Steuerpflicht. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Ausscheidungsregeln zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgeteilt. In der Regel sollen die Steuerfaktoren pro rata temporis ausgeschieden werden. Im Weiteren ist neu die Verlustrechnung auch über die Kantonsgrenzen hinaus möglich, indem eine Änderung der persönlichen Zugehörigkeit (Sitzverlegung) die interkantonale Übertragung von Verlustvorträgen nicht mehr behindert.
Verrechnungssteuer
Meldeverfahren im schweizerischen Konzernverhältnis. Neu kann im Verhältnis zwischen einer (schweizerischen) Mutter- und einer (schweizerischen) Tochtergesellschaft die ausschüttende Gesellschaft auf Bardividenden, die nach dem 31.12.2000 fällig werden, an der Stelle der Steuerablieferung das Meldeverfahren wählen. Voraussetzung ist, dass eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unmittelbar zu mind. 20%
am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist. Erforderlich ist überdies, dass es sich bei der
Empfängerin der Dividende um eine inländische Gesellschaft
handelt, die einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätte.
Meldeverfahren beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte
Das Meldeverfahren gelangt neu – unter bestimmten Voraussetzungen
– ebenfalls bei der Besteuerung des Rückkaufs eigener Beteiligungsrechte zur Anwendung. Bis dato musste die geschuldete Verrechnungssteuer (35% auf der Differenz zwischen Rücknahmepreis und Nennwert) von der Leistungsschuldnerin der ESTV abgeliefert werden. Für alle Fälle, in denen die
Sechsjahresfrist betreffend die Haltedauer nach dem 31.12.2000 abläuft, wird neu grundsätzlich das Meldeverfahren möglich sein.
Rückerstattung an Stockwerkeigentümerschaften
Seit 1995 müssen die Stockwerkeigentümer einzeln und im Verhältnis ihrer Anteile an den Erträgen der gemeinschaftlichen Fonds die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Diese Regelung gilt nach
wie vor für Ertragsfälligkeiten bis 31.12.2000. Für Erträge gemeinschaftlicher Fonds, die nach dem 31.12.2000 fällig werden, haben neu die Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nicht mehr die einzelnen Stockwerkeigentümer) einen Rückerstattungsanspruch. Dieser kann bei der
ESTV frühestens ab dem 01.01.2002 geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht aber nur für den Anteil an den gemeinschaftlichen Erträgen, der auf die im Inland
domizilierten Stockwerkeigentümer entfällt, da die Verrechnungssteuer aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen nur den Inländern zurückerstattet wird. Deshalb muss dem Rückerstattungsantrag, den die Stockwerkeigentümergemeinschaften künftig stellen, ein Verzeichnis beigelegt werden, welches die Namen,
Adressen, Wohnsitze und die Beteiligungsquote aller Beteiligten enthält.
Weitere Änderungen
Die Vollziehungsverordnung zum Verrechnungssteuergesetz erfährt auch in weiteren Punkten Änderungen: Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens bei Obligationen und Kundenguthaben; Anpassung des Verrechnungssteuerrechts an die direkte Bundessteuer bei der steuerlichen Behandlung des Emissionsdisagios von Obligationen sowie bessere Berücksichtigung der Fälligkeiten steuerbarer Erträge im Abschlagsrückerstattungsverfahren.
Umsatzabgabe
Befreiung von CH-Titeln an ausländischen Börsen, von ausländischen institutionellen Investoren und von CH-Anlagefonds.
Neu werden der Handel mit Schweizer Titeln an ausländischen Börsen, die ausländischen institutionellen Anleger sowie die schweizerischen
Anlagefonds von der Umsatzabgabe befreit. Die inländischen institutionellen Anleger wie Pensionskassen, Lebensversicherer, Sozialversicherungen und öffentliche Hand bleiben weiterhin der Umsatzabgabe unterstellt, dies trotz urprünglich gegenteiliger Absichten des Bundesrates.
Mehrwertsteuer (MWST)
Per 1. Januar 2001 erfolgt der Übergang von der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Damit verbunden sind verschiedene Änderungen sowie eine lineare Anhebung der Steuersätze.
Steuersatzerhöhung
Die Steuersätze werden per 01.01.2011 erhöht:
– Normalsatz 8.0 Prozent (bisher 7.6 Prozent)
– Reduzierter Satz 2.5 Prozent (bisher 2.4 Prozent)
– Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.8 Prozent (bisher 3.6 %) .
Erweiterung der freiwilligen Steuerpflicht
Das MWSTG übernimmt das Institut der freiwilligen Steuerpflicht gemäss MWSTV, neu wird jedoch explizit die Möglichkeit geschaffen, sich zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen, auch wenn nicht von Anfang an steuerbare Umsätze erzielt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Unterstellung besteht für diejenigen Unternehmen, die eine Tätigkeit aufnehmen, die darauf ausgerichtet ist, spätestens innerhalb von fünf Jahren im Inland regelmässig steuerbare Jahresumsätze von mehr als CHF
250'000.– zu erzielen. Mit dieser neuen Möglichkeit können sich Unternehmen bereits während der Gründungs- und Investitionsphase freiwillig der MWST unterstellen und die anfallenden Vorsteuern sofort geltend machen. Die ESTV behält sich allerdings vor, die Vorsteuerabzüge nicht auszubezahlen, sondern für die Verrechnung mit künftigen Steuerschulden zurückzubehalten.
Gruppenbesteuerung
Neu besteht die Möglichkeit der Bildung von Subgruppen. Ferner können nunmehr auch Personengesellschaften und natürliche Personen
Mitglied einer MWST-Gruppe sein. Im Weiteren wird die Verpflichtung der Aufrechterhaltung der Gruppenbesteuerung auf fünf Jahre reduziert. Schliesslich müssen die Innenumsätze, welche nicht MWST-pflichtig sind, lediglich noch buchmässig erfasst werden; das Erstellen von internen Rechnungen ist
nicht mehr erforderlich.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Das MWSTG wendet sich vom bisherigen Prinzip der Bestimmung des Ortes der Nutzung und Auswertung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab (Empfängerorts- bzw. Domizilprinzip). Neu ist
– wie im EU-Recht – grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung massgeblich (Unternehmerortsprinzip). Speziell geregelt sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche oder ähnliche Leistungen sowie internationale Entwicklungsarbeit. Weiterhin vom Empfängerortsprinzip bestimmt werden Werbeleistungen, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern,
Treuhändern, Inkassobüros, Ingenieuren, Anwälten, Buchprüfern, Dolmetschern, Managementdienstleistungen,
Telekommunikationsdienstleistungen, Bank-, Finanz- und
Versicherungsumsätze.
Eigenverbrauch bei Leistungen ans Personal
Bei Leistungen an das Personal gilt neu grundsätzlich das tatsächlich bezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage. Der
Steuerpflichtige schuldet jedoch mindestens den Steuerbetrag, der im Fall des Eigenverbrauchs geschuldet wäre (i.d.R. Einstandspreis). Ist jedoch ein Mitarbeitender gleichzeitig Mehrheitsaktionär, Einzelfirmeninhaber oder Personengesellschafter, bildet weiterhin der Drittpreis bzw. der Wert, der unter unabhängigen Dritten gilt,
die Bemessungsgrundlage.
Einlage-Entsteuerung
(nachträglicher Anspruch auf Vorsteuerabzug)
Die
Einlage-Entsteuerung stellt das Gegenstück der
Eigenverbrauchssteuer dar und bildet als Neuerung das eigentliche Herzstück des MWSTG. Unter der MWSTV beschränkte sich die
Einlage-Entsteuerung nur auf ungebrauchte Gegenstände. Neu wird der Umfang der
Einlage-Entsteuerung auf bezogene ungenutzte wie auch bereits in Gebrauch genommene Gegenstände ausgeweitet. Bei gebrauchten
Gegenständen vermindert sich der Vorsteuerabzug für jedes abgelaufene Jahr. Analoges gilt in Bezug auf Dienstleistungen. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die
intertemporalen Bestimmungen keinen Anspruch vorsehen, den Vorsteuerabzug für die Nutzung im Zeitraum
1995–2000 noch geltend zu machen. Hingegen kann aber auf dem Zeitwert der Gegenstände per 01.01.2001 die
Einlage-Entsteuerung geltend gemacht werden, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen weiterhin für steuerbare Zwecke verwendet werden. Noch unter dem Recht der MWSTV angefallene Vorsteuern können im Weiteren auch dann Gegenstand der
Einlage-Entsteuerung sein, wenn die Unternehmung auf den 01.01.2001 neu subjektiv steuerpflichtig wird oder ab diesem Zeitpunkt neu
von der Steuer ausgenommene Umsätze optiert.
Neue Optionsmöglichkeiten
Neu werden die Optionsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, für die Versteuerung fast aller von der Steuer ausgenommenen Umsätze zu optieren, teilweise jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass die Umsätze nachweislich gegenüber inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden. Für die Versteuerung von
Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen und für die ausgenommenen Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs
existiert aber weiterhin keine Optionsmöglichkeit. Eine Option ist frühestens auf den Beginn eines
Quartals möglich, in dem sie schriftlich beantragt wird.
Verlagerungsverfahren
Das MWSTG sieht neu im Zusammenhang mit dem Import von sämtlichen Gegenständen das sog. Verlagerungsverfahren vor. Im Gegensatz zur MWSTV kann nunmehr
neu die effektive Bezahlung auf Einfuhren unter erleichterten Voraussetzungen
(z.B. regelmässige Vorsteuerüberschüsse von CHF 50'000.–)
vermieden werden und es werden dadurch allfällig anfallende Vorkosten reduziert.
Entgelte in Fremdwährung
Werden Rechnungen in fremder Währung ausgestellt, darf weder der Umrechnungskurs noch der auf das Entgelt
entfallende Steuerbetrag in Schweizer Franken ausgewiesen werden (alle Beträge also nur in fremder Währung). Für die Berechnung der in CHF zu
begleichenden Steuerforderung muss die fremde Währung in CHF umgerechnet werden. Die Umrechnung hat aufgrund der von
der ESTV im Internet im Voraus bekannt gegebenen Tages- oder monatlichen
Durchschnittskurse zu erfolgen.
Entgelte bei Zahlung Dritter
Zahlungen Dritter gehören zwar zum Entgelt, berechtigen den Empfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug, sodass eine Taxe occulte verbleibt.
Finders'fees von Versicherungen
Nachdem bei Banken seit 1998 Provisionen aus Vermittlungsleistungen nur noch dann von der Steuer ausgenommen sind, wenn sie im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte abschlossen, wird dies nunmehr auch auf die Versicherungsbranche ausgeweitet. Fortan stellt das blosse Zuführen von potenziellen Kunden eine steuerbare Werbeleistung dar und das entsprechende Engelt (finders'fees) ist vom Vermittler zu versteuern.
Verwaltungsratshonorare
Das Bundesgericht hat die Praxis der ESTV nicht geschützt, wonach die Tätigkeit von Verwaltungsräten (VR) als steuerbar beurteilt wird. Die ESTV hatte VR als
selbstständigerwerbend und damit als MWST-pflichtig eingeschätzt. Dies bedeutete, dass sie diese Tätigkeit zu
versteuern hatten, wenn die steuerbaren Umsätze insgesamt einen bestimmten Betrag überschritten. Diese Praxis hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission
nun als rechtswidrig bezeichnet, eine Beschwerde der ESVT wies das Bundesgericht Ende Oktober 2000 ab. Das MWSTG enthält fortan explizit eine Regelung, wonach die Tätigkeit von VR, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern als
unselbstständig gilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Honorar an den VR direkt bezahlt wird. Wird das Honorar an den Arbeitgeber des als VR tätigen Mitarbeitenden gezahlt (und nicht an den Mitarbeitenden als Lohn
weitervergütet), so unterliegt gemäss Wegleitung der ESTV das gesamte Entgelt als Dienstleistung der MWST. Ob eine Option zur Versteuerung der VR-Entschädigung zulässig ist, ist zur Zeit noch offen, wird aber mehrheitlich abgelehnt.
Abbau interkantonaler Mobilitätsschranken
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes ist inskünftig der neue Wohnsitzkanton am
Ende der Steuerpflicht berechtigt, den Steuerpflichtigen für die Dauer der gesamten Periode zu besteuern. Es muss daher für die gesamte Steuerperiode nur noch eine Steuererklärung ausgefüllt werden. Der Wegzugskanton kann den Steuerpflichtigen nicht mehr gestützt auf die persönliche Zugehörigkeit besteuern. Bei den natürlichen Personen erfolgt somit im Gegensatz zu den juristischen Personen keine Besteuerung proportional zur Dauer der Zugehörigkeit. Überdies ist
– bei Selbstständigerwerbenden – bei Änderung der persönlichen Zugehörigkeit die Verlustverrechnung neu auch über die
Kantonsgrenzen hinaus möglich.
Begrenzung des Schuldzinsenabzugs (Stabilisierungsprogramm)
Neu ist zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und solchen auf privaten Schulden zu unterscheiden. Zinsen auf Geschäftsschulden sind einkommenssteuerrechtlich nach wie vor unbegrenzt abziehbar. Begrenzt wird jedoch der Abzug privater Schulden. Private Schuldzinsen können nur noch im Umfang des steuerbaren Vermögensertrages und weiterer CHF
50'000.– abgezogen werden. Die anrechenbaren Vermögenserträge umfassen sowohl die Bruttoerträge aus dem beweglichen wie auch aus dem unbeweglichen Vermögen inkl. Eigenmietwert für
selbst bewohnte Liegenschaften. Im Gegenzug wurde für
natürliche Personen ohne selbstständige Erwerbstätigkeit die Möglichkeit geschaffen, Beteiligungen von
mind. 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs zum Geschäftsvermögen zu erklären (gewillkürtes Geschäftsvermögen). Dadurch werden zwar sämtliche Zinsen abzugsfähig, jedoch wird späterer privater Kapitalgewinn im Veräusserungsfall verunmöglicht. Eine nachträgliche Erklärung als Geschäftsvermögen ist nicht möglich.
Besteuerung von Erträgen aus Kapitalversicherung mit
Einmalprämie
Die Steuerfreiheit von Erträgen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie wird weiter eingeschränkt. Neben den bisherigen beiden (kumulativen) Voraussetzungen (mind.
5-jähriges Versicherungsverhältnis, Auszahlung erst ab vollendetem
60. Altersjahr) wird neu zusätzlich verlangt, dass die Versicherung vor Vollendung des 66.
Altersjahres abgeschlossen wurde. Dieses zusätzliche Erfordernis gilt lediglich für ab 01.01.1999 begründete Versicherungen.
Behandlung von Leibrenten und Erträgen aus
Nutzniessung
Heute werden Renten und andere wiederkehrende Einkünfte aus
Wohnrecht, Nutzniessung und Verpfründung nur zu 60% besteuert, wenn der Empfänger den Anspruch, auf dem die Leistung beruht, entweder selbst finanziert hat oder er den Anspruch von seinen Angehörigen erworben oder den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. Andererseits kann der Rentenschuldner diese von seinen steuerbaren Einkünften abziehen. Wenn dieser aber vom Empfänger der Rente eine Gegenleistung erhalten hat, so ist der Abzug erst dann möglich, wenn der Gesamtbetrag der bezahlten Rente den Wert der Gegenleistung übersteigt
(Rentenstammschuldmodell). Neu sind Renten und andere wiederkehrende Leistungen, unabhängig
vom Entstehungsgrund und der Finanzierung, nur noch zu 40% steuerbar, hingegen kann der private Rentenschuldner sofort jährlich 40% der bezahlten Rente von seinen steuerbaren Einkünften in Abzug bringen. Für Unternehmen (z.B. Versicherungen) gilt aber weiterhin das Rentenstammschuldmodell. Die Privilegierung der Besteuerung der
Erträge aus Wohnrecht und Nutzniessung wird aufgegeben. Diese Einkünfte werden beim Begünstigten neu zu 100% besteuert. Der Eigentümer (Belastete) muss keine Einkommenssteuer entrichten, selbst wenn er für die Einräumung des Wohnrechts bzw. der Nutzniessung ein Entgelt erhält.
Zur Begrenzung des Maximalabzugs beim Einkauf in Einrichtungen der 2. Säule ab 01.01.2003 gelten neu steuerliche Limiten für die maximale
Einkaufssumme. Erlaubt ist lediglich noch der Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen BVG-Grenzbetrag (ab 01.01.2011: CHF 83'520.–), multipliziert mit der Anzahl Jahre ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen
Rücktrittsalters. Die Begrenzung des Einkaufs gilt sowohl bei Neueintritt in die Vorsorgeeinrichtung als auch bei einem Wechsel der Pensionskasse. Bei der Begrenzung gibt es insbesondere eine wichtige Ausnahme: Wird im Scheidungsfall das während der Ehe angesparte Altersguthaben geteilt, unterliegt der Wiedereinkauf, den der leistungspflichtige Ex-Ehegatte in der Folge vornimmt, keiner Beschränkung. In der 2. Säule können Versicherte ab 2001 somit eine allfällige Vorsorgelücke wegen
Auslandaufenthalts, Ausbildung usw. aufgrund der Einkaufsbeschränkung grundsätzlich nicht mehr angemessen schliessen. Entgegen teilweise gehegter Befürchtungen fallen die Einkaufssummen für die 2. Säule beim Übergang zur
einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in eine Bemessungslücke. Sie sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, ob sie nun im Jahre 1999 oder 2000 geleistet werden. Der Einkauf von Beitragsjahren ist jedoch beim Bund und in den meisten Kantonen nur dann abzugsfähig, wenn die Altersleistung nach dem 31.12.2001 zu laufen beginnt oder fällig wird.
AHV-Renten
Ab 01.01.2001 werden die AHV-Renten voll besteuert, wie es bereits für die direkte Bundessteuer heute gilt
(Waadtländer Modell). Die AHV-Renten werden ferner um 2.5% erhöht. Das Rentenalter der Frau steigt von
62 auf 64, jedoch ist eine vorzeitige Pensionierung mit
62 möglich.
BVG-Renten
Pensionskassenrenten, die vor Ende 2001 zu laufen
beginnen, werden beim Bund und in den meisten Kantonen zu 80% besteuert. Renten ab 01.01.2002 werden generell vollumfänglich (100% als Einkommen) besteuert
(Waadtländer Modell).
Säule 3a
Beiträge in die Säule 3a sind ab 01.01.2003 wieder steuerlich abzugsfähig (Ausnahme: in VD, VS und TI ist in den Jahren 2001 und 2002 kein steuerlicher Abzug möglich). Die Höchstabzüge steigen auf CHF
6'682.– (Steuerpflichtige mit 2. Säule) bzw. CHF 33'408.– (Steuerpflichtige ohne 2. Säule)
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