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News
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Erhöhung der Steuerabzüge für Weiterbildung (22.06.2011)
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Bis zu 12'000 Franken sollen die Bürger künftig von den Steuern abziehen können. Dies hat der Ständerat gegen den Willen der Regierung beschlossen. Bund, Kantone und Gemeinden kommt dies teuer zu stehen.
Wer sich aus- und weiterbildet, soll dafür 12'000 Franken im Jahr von den Steuern abziehen können. Der Ständerat hat die entsprechende Vorlage mit 24 zu 4 Stimmen verabschiedet. Der Bundesrat hatte einen Abzug von 6000 Franken gewollt.
Das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vereinfacht das Steuersystem. Der bisherige Unterschied zwischen Aus- und Weiterbildung sowie freiwilliger oder erzwungener Umschulung fällt dahin. Zudem entfällt, dass Personen, die sich für ihren beruflichen Aufstieg qualifizieren, keine Steuerabzüge machen können.
Steuerausfälle von 70 Millionen
Dem Ständerat war aber der abzugsberechtigte Gesamtbetrag der Kosten zu tief. Auf Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben verdoppelte er den vom Bundesrat vorgeschlagenen Betrag mit 21 zu 13 Stimmen auf 12'000 Franken.
Bei der direkten Bundessteuer hat das geschätzte Ausfälle von 10 Millionen Franken zur Folge. Für Kantone und Gemeinden verdoppelt sich der Ausfall auf 60 Millionen Franken.
Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf wies im Rat vergeblich darauf hin, dass die vorgeschlagenen 6000 Franken die Aus- und Weiterbildungskosten von 85 Prozent aller Betroffenen decken. Zudem würden viele teurere Kurse über zwei Jahre laufen, sodass ein zweimaliger Abzug möglich sei. Anita Fetz (SP, BS) befürchtete, dass sich die Unternehmen unter Hinweis auf den Steuerabzug aus der Verantwortung für die Weiterbildung stehlen.
Die Ratsmehrheit argumentierte, mit 12'000 Franken Abzug seien mindestens 90 Prozent aller Aus- und Weiterbildungen abgedeckt. Gerade das für die Schweizer Wirtschaft wichtige mittlere Kader besuche oftmals teurere Lehrgänge.
Abzug für Kinder «sachfremd»
Rolf Schweiger (FDP, ZG) wollte mit einem Einzelantrag die Anliegen einer Zuger Standesinitiative ins Gesetz aufnehmen, welche den Steuerabzug auch für Eltern mit Kindern in Ausbildung vorsieht. Er zog den Antrag aber zurück.
Widmer-Schlumpf bezeichnete den Vorstoss als sachfremd. Zudem seien Kinderabzüge der Normalfall, sie schlössen mit einem Anstieg nach Alter auch die steigenden Ausbildungskosten mit ein. Der Ständerat gab schliesslich auch der Zuger Standesinitiative mit 19 zu 12 Stimmen keine Folge. Beide Vorlagen gehen an den Nationalrat. Nicht von den Steuern abziehen lassen sich auch weiterhin die Kosten für die Erstausbildung. Gleiches gilt für Kurse, die einem Hobby oder der Selbstentfaltung dienen.
Gemäss dem Dachverband für Weiterbildung wurden 2009 in der Schweiz 5,3 Milliarden Franken für die Weiterbildung ausgegeben. Über die Hälfte der Teilnehmer berappten dabei ihre Kosten selbst. Aus dem «Bildungsbericht der Schweiz 2010» geht hervor, dass sich vier von fünf Menschen weiterbilden.
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Zug und Zürich bleiben Spitze (15.4.2011)
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Die attraktivsten Kantone der Schweiz
Zug und Zürich bleiben Spitze. Gemäss einer Studie der Grossbank Credit Suisse sind die beiden Kantone die attraktivsten Standorte der Schweiz. Die Schlusslichter liegen allesamt im Westen.
Die Kantone Zug und Zürich sind erneut die attraktivsten Standorte der Schweiz mit deutlichem Abstand vor dem Aargau. Nach dem Taucher im Vorjahr hat Genf Platz vier zurückerobert. Die unattraktivsten Standorte bleiben die Kantone Jura, Neuenburg und Wallis.
Unangefochtener Spitzenreiter im am Donnerstag veröffentlichten Standortqualitätsindikator der Credit Suisse (CSGN 39.05 -0.76%) ist auch in diesem Jahr Zug. Für den Zentralschweizer Kanton spricht die tiefe Steuerbelastung, der allgemeine Ausbildungsstand der Bevölkerung, die Verfügbarkeit von Hochqualifizierten und die gute Verkehrsanbindung.
Diese fünf wichtigsten messbaren Kriterien im Standortwettbewerb haben die Ökonomen der Credit Suisse aufgrund von Daten aus 2700 Schweizer Gemeinden berechnet. Nicht berücksichtigt wurden sogenannte weiche Standortfaktoren wie landschaftliche Schönheit oder Qualität der öffentlichen Dienste. Diese liessen sich quantitativ kaum messen und würden meist Werturteilen unterliegen.
Traditionell hinter Zug liegt der Kanton Zürich auf dem zweiten Platz. Das Wirtschaftszentrum verfüge über eine hohe Erreichbarkeit und solide Bildungswerte, könne jedoch bei den Steuern nicht mit Zug mithalten, hiess es in der Studie.
Genf holt wieder auf
Das breite Mittelfeld wird vom Aargau und Genf angeführt. Die guten Resultate würden jedoch mit unterschiedlichen Qualitäten erreicht. Während der Aargau mit günstigen Steuern hervorsteche, brilliere Genf mit der Verfügbarkeit von Hochqualifizierten.
Damit hat Genf den Rückschlag des Vorjahres wettgemacht, als der Stadtkanton aus Steuergründen auf Platz 9 abgerutscht war. Allerdings sei Genf auch heuer steuerlich wenig attraktiv, sagte CS-Ökonom Thomas Rühl auf Anfrage.
Nichts verändert hat sich am Ende der Rangliste. Wie in den vorangegangenen Jahren belegen Jura, Neuenburg und Wallis die letzten Plätze. Gegen diese Kantone spricht ihre Randlage und die schlechte Erreichbarkeit abseits der grossen Verkehrsachsen. Zudem ist die Steuerlast dort hoch.
Link zum Bericht des Tages Anzeigers: http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Die-attraktivsten-Kantone-der-Schweiz/story/15189378
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Der Bundesrat nimmt Stellung zum Kapitaleinlageprinzip (29.03.2011)
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Die Unternehmenssteuerreform II brachte eine Entlastung für das Gewerbe und stärkte damit die KMU. Gleichzeitig wurde durch steuerliche Massnahmen, u.a. das Kapitaleinlageprinzip, auch die Standortattraktivität für grosse Unternehmen erhöht. Der Bundesrat hat auf Basis der neuen Datenlage die langfristigen Auswirkungen der Einführung des Kapitaleinlageprinzips berechnen lassen: Jährlich kommt es ab 2012 bei Bund, Kantonen und Gemeinden zu Mindereinnahmen von bis zu 400 bis 600 Millionen Franken, bis die bestehenden Kapitaleinlage-Reserven aufgebraucht sind. Der Bundesrat hat von diesen Mindereinnahmen Kenntnis genommen. Er ist der Ansicht, dass auf eine Gesetzesrevision verzichtet werden soll. Eine solche würde nur einen Teil der steuerlichen Mindereinnahmen verhindern. Es geht auch darum, dass unsere Rechtsordnung berechenbar bleibt und aus Sicht des Wirtschaftsstandortes Schweiz kein problematisches Signal ausgesendet wird.
Für die Berechnung der finanziellen Folgen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Annahmen getroffen. Das Ausschüttungsverhalten von Gesellschaften kann nicht genau quantifiziert werden. Umfassende statistische Grundlagen stehen nicht zur Verfügung. Deshalb können auch nur grobe Grössenangaben gemacht werden. Langfristig rechnet der Bundesrat mit einem jährlichen Minderertrag von 200 bis 300 Millionen Franken bei der Verrechnungssteuer und einem gleichen Minderertrag bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die geschätzten Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer von 1,2 Milliarden Franken, die im Jahr 2011 einmalig anfallen, werden sich im Laufe der Jahre ausgleichen, denn dieser Effekt ist auf die zeitliche Verzögerung zwischen dem geringeren Eingang der Verrechnungssteuer und der sich daraus ergebenden Verminderung der Rückerstattung zurückzuführen.
Bundesrat gegen Gesetzesrevision
Wohl umstrittenster Punkt des Kapitaleinlageprinzips ist die Ausdehnung seiner Anwendung auf Kapitaleinlagen, die seit dem 1. Januar 1997 geleistet wurden. Der Bundesrat hatte seinerzeit in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen, auf eine solche Rückwirkung zu verzichten. Aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung wurde dieser Punkt in der Botschaft geändert und vorgesehen, dass bis zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Reform einbezahltes Agio auf Antrag berücksichtigt werden soll.
Aus Sicht des Bundesrates ist die mit dem Kapitaleinlageprinzip verfolgte Zielsetzung nach wie vor richtig. Auch bei der rechtlichen Ausgestaltung des Kapitaleinlageprinzips sieht er keine Notwendigkeit, auf die vom Parlament beschlossene und vom Volk angenommene Reform zurückzukommen. Er trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 im Hinblick auf das Kapitaleinlageprinzip Dispositionen getroffen haben, die sie zum Teil nicht mehr rückgängig machen können. Es geht darum, dass unsere Rechtsordnung berechenbar bleibt und aus Sicht des Wirtschaftsstandortes Schweiz kein problematisches Signal ausgesendet wird.
Das Kapitaleinlageprinzip dient der Standortattraktivität des Wirtschaftsplatzes Schweiz
Nach Ansicht des Bundesrates ist das Kapitaleinlageprinzip steuersystematisch korrekt und sachlich gerechtfertigt. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Standortattraktivität der Schweiz. Die bis Ende 2010 geltende Regelung führte zu einer Besteuerung von Substanz, was aus steuersystematischer Sicht problematisch ist. Die Einführung des Kapitaleinlageprinzips stellte sicher, dass diese „Substanzsteuer" entfällt. Von der Verrechnungs- und Einkommenssteuer wird nur noch erfasst, was das Unternehmen mit dem zur Verfügung gestellten Kapital erwirtschaftet und als Ertrag an den Beteiligungsinhaber ausschüttet.
Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die neue Regelung zu Mindereinnahmen führen wird. Auf Grund fehlenden Zahlenmaterials wurden die Mindererträge jedoch nicht quantifiziert, weder in der Botschaft ans Parlament noch im Vorfeld der Volksabstimmung über die Einführung des Kapitaleinlageprinzips. Seit Anfang 2011 haben die Unternehmen in der Schweiz begonnen, die Höhe der getätigten Kapitaleinlagen und die beabsichtigte steuerfreie Rückzahlung bekannt zu geben. Die neue Datenlage erlaubt nun eine Schätzung der Mindereinnahmen.
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MWST-Satz-Erhöhung ab 1.1.2011 (15.11.2010)
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Am 1. Januar 2011 tritt die Erhöhung der MWSt-Sätze für voraussichtlich sieben Jahre in Kraft
Art des Steuersatzes Alt Neu Erhöhung um bis 31.12.2010 ab 1.1.2011
Normalsatz 7.6% 8.0% +0.4% Beherbergung 3.6% 3.8% +0.2% Reduzierter Satz 2.4% 2.5% +0.1%
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Branchensaldosteuersätze 0.1% bis 0.6% unverändert +0
Branchensaldosteuersätze 1.2% bis 2.8% 1.3% bis 2.9% + 0.1%
Branchensaldosteuersätze 3.5% bis 5.0% 3.7% bis 5.2% + 0.2%
Branchensaldosteuersätze 5.8% bis 6.4% 6.1% bis 6.7% + 0.3%
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist ausschliesslich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung (und nicht das Datum der Rechnungsstellung). Eine Leistung, welche im Jahr 2011 erbracht wird, muss demnach mit dem neuen Steuersatz fakturiert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung (im Sinne einer Vorauszahlung) bereits jetzt gestellt wird. Deshalb sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze ab dem 3. Quartal 2010 auf den Abrechnungsformularen aufgeführt.
In einer Rechnung können gleichzeitig sowohl Leistungen zum alten als auch Leistungen zum neuen Steuersatz aufgeführt werden. In jedem Falle müssen jedoch das Datum oder der Zeitraum der Leis-tungserbringung je Steuersatz klar ersichtlich sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Gesamtleistung zum höheren Satz steuerbar.
Grenzfälle sind Vorauszahlungen oder Akontozahlungen dabei unterscheidet die Steuerverwaltung folgendes:
Bei Vorauszahlungen wurde noch keine Leistung erbracht, ungeachtet der Abrechnungsart ist die Vor-auszahlung bereits bei Zahlungseingang zu versteuern. Massgebend ist der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz. Ist bei Eingang der Vorauszahlung noch nicht klar, wann die Leistung genau erbracht wird, dann sind die neuen Steuersätze zu fakturieren.
Bei Akontozahlungen wurde bereits eine Teilleistung erbracht. Dazu gehören auch Angefangene Arbeiten welche beim Jahresabschluss zu berücksichtigen sind. Angefangene Arbeiten per 31.12.2010 sind nach Möglichkeit mit separater (Akonto)Rechnung zum alten Steuersatz zu fakturieren.
Allgemein zum Vorsteuerabzug kann gesagt werden, dass nur die fakturierte bzw. ausgewiesene Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden kann.
VON: FC
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Einreichen der Unterlagen an das HR-Amt des Kantons Zug (12.11.2009)
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Annahmeschluss für Eintragungen vor dem 31. Dezember 2009: 7. Dezember 2009
Das Handelsregisteramt des Kantons Zug garantiert den Eintrag im Handelsregister noch im Jahr 2009 wenn die Unterlagen bis spätestens am 7. Dezember 2009 beim Handelsregister eingegangen sind.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen Ihre Gründung oder Mutationen rechtzeitig vorzunehmen, damit der Eintrag noch in diesem Jahr gewährleistet werden kann.
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Verbesserungen für Unternehmen: Vereinfachung der Mehrwertsteuer (16.06.2009) |
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Bern, 15.06.2009 - National- und Ständerat haben in der Schlussabstimmung das revidierte Mehrwertsteuergesetz verabschiedet. Damit ist ein Meilenstein bei der Vereinfachung der wichtigsten Steuer des Bundes erreicht. Von der neuen Mehrwertsteuer MWST profitieren rund 320'000 Unternehmen. Die zuständigen Stellen beim Bund setzen nun alles daran, damit der Übergang zum neuen Gesetz am 1. Januar 2010 reibungslos verläuft.
Die neue MWST trägt wesentlich zum Abbau der Komplexität und des oft gerügten Formalismus der Steuerbehörden bei. Dank der Reform nimmt der administrative Aufwand für alle Unternehmen um rund 10 Prozent ab. Den Unternehmen bereitet heute die korrekte Berechnung der Vorsteuer, die sie in ihrer MWST-Abrechnung abziehen dürfen, grosse Schwierigkeiten. Künftig wird diese Berechnung wesentlich vereinfacht, da die Vorsteuer für Verpflegung und Getränke vollständig abziehbar ist. Auch das ausgeweitete und deutlich vereinfachte Verfahren zur freiwilligen Versteuerung von ausgenommenen Leistungen vereinfacht die Abrechnung der MWST wesentlich. Künftig wird hier auf ein Bewilligungsverfahren der Verwaltung verzichtet. Zudem können neue Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 5 Millionen Franken eine vereinfachte MWST-Abrechnungsmethode anwenden. Besonders entlastet wird im Weiteren das Autogewerbe, da ein so genannter "fiktiver Vorsteuerabzug" die komplexe Margenbesteuerung beim Occasionshandel ablöst.
Mit der Verabschiedung des revidierten Gesetzes ist ein wesentlicher Schritt getan, aber das Ziel noch nicht erreicht. Viele Arbeiten fangen jetzt erst an, damit am 1. Januar 2010 auch alles bereit ist. Im Vordergrund steht dabei die Ausarbeitung der Bundesratsverordnung zum neuen Gesetz, die gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft tritt. Die künftige Verordnung soll umfassender und detaillierter sein als heute. Sie wird die Gesetzesbestimmungen weiter konkretisieren, um damit die Rechtssicherheit und die Transparenz für die Steuerpflichtigen zu verbessern. Eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern der Eidg. Steuerverwaltung ESTV und Mitgliedern des MWST-Konsultativgremiums hat die Arbeiten daran bereits aufgenommen. Ein erster Entwurf der Verordnung soll im September vorliegen.
Wichtig ist schliesslich die rechtzeitige und umfassende Information der Steuerpflichtigen. Die ESTV untersucht derzeit, in welcher Form diese Information erfolgen kann und wie mit der umfangreichen heutigen Praxissammlung verfahren wird. Der Umfang der Publikationen soll deutlich reduziert werden und sich auf die für die Abrechung und Erhebung der MWST wesentlichen Praxisinformationen beschränken.
In einem zweiten Teil der Reform soll die MWST noch konsequenter vereinfacht werden. Vorgesehen ist ein einheitlicher Steuersatz von 6,1 Prozent und die Abschaffung möglichst vieler Steuerausnahmen. Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die rund 320'000 steuerpflichtigen Unternehmen aus. Das wirkt sich positiv auf das Wachstum unserer Volkswirtschaft aus.
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Dumont-Praxis wird aufgehoben (06.10.2008) |
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Steuerabzug für Unterhalt auch beim Erwerb vernachlässigter Liegenschaften
Die Eidgenössischen Räte haben in ihrer Schlussabstimmung das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften angenommen.
Vorbehältlich eines Referendums wird damit die so genannte «Dumont-Praxis», welche die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten in den ersten fünf Jahren seit Erwerb insbesondere einer vernachlässigten Liegenschaft stark einschränkte, aufgehoben. Werterhaltende Instandstellungskosten auch von vernachlässigten Liegenschaften werden somit voraussichtlich in Zukunft auch unmittelbar nach dem Erwerb abgezogen werden könnten.
Die Umsetzung ist via StHG auch für die kantonalen Steuern vorgesehen. Den Kantone wird allerdings eine Übergangsfrist von 2 Jahren zur Anpassung ihrer Steuergesetze eingeräumt.
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Erhöhung Berufskostenpauschale, Fahrkosten und Verpflegungskosten (22.09.2008)
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- Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2009 (ab 1.1.2009)
• Fahrkosten privater Fahrzeuge
Die Pauschalansätze für Fahrräder, Motorfahrräder sowie für Motorräder bleiben unverändert.
Im Anhang zur Verordnung wurde bisher unterschieden zwischen Fahrrädern, Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern einerseits und Motorrädern andererseits. Fahrzeuge mit Hubraum bis 50 ccm3 und Kontrollschild mit gelbem Grund galten als Kleinmotorräder.
Fahrzeuge mit Hubraum über 50 ccm3 und einem Kontrollschild mit weissem Grund fielen in die Kategorie der Motorräder. Ab 2009 wird die Unterscheidung nach Hubraum aufgehoben. Die Kategorien werden neu wie folgt unterteilt:
- Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild Fr. 700 p.a.
- Motorräder mit weissem Kontrollschild Fr. -.40 p.km
Der Abzug für Autos wird insbesondere aufgrund des stark gestiegenen Treibstoffpreises von bisher 65 auf neu 70 Rappen. pro Fahrkilometer erhöht.
• Übrige Berufskosten
Die Pauschale für übrige Berufskosten beträgt wie bisher 3 Prozent des Nettolohns. Das Minimum wird ab 2009 auf Fr. 2'000 und das Maximum auf Fr. 4'000 angehoben.
Mehrkosten für Verpflegung / Pauschale Berufskosten bei Nebenerwerb
Unverändert bleiben die Pauschalansätze für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung sowie die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten (vgl. Beilage). Beide Abzüge wurden bereits für das Steuerjahr 2007 angepasst.
- Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2009
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen.
Es gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. Beilagen zum Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) vom 5. Oktober 2006).
- Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Nach den Artikeln 39 und 215 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) hat der Bundesrat die Folgen der kalten Progression für natürliche Personen auszugleichen. Ein Ausgleich erfolgt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit Inkrafttreten des DBG oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Massgebend ist jeweils der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode (Art. 215 Abs. 2 DBG).
Seit dem letzten Ausgleich im Postnumerando-System mit Wirkung ab Steuerperiode 2006 und im Praenumerando-System ab Steuerperiode 2007 (vgl. Rundschreiben der ESTV vom 18. Mai 2005 sowie vom 31. Juli 2006) ist die Limite von 7 Prozent nicht erreicht. Demnach erfolgt auf die Steuerperiode 2009 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.
Aufgrund der Teuerungsentwicklung kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, ob allenfalls auf die Steuerperiode 2010 ein Ausgleich der Folgen der kalten Progression zu erfolgen hat. Sollten die Voraussetzungen dafür Ende 2008 erfüllt sein, wird die ESTV darüber im Frühjahr 2009 mit einem Rundschreiben orientieren.
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Neue Versichertennummer per 1. Juli 2008 (22.08.2008)
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Guten Tag
Im Zusammenhang mit dem Systemwechsel von der 11-stelligen zur 13-stelligen anonymisierten Versichertennummer möchten wir Sie als Arbeitgeber noch auf folgende Neuerungen bzw. Änderungen ab 1. Juli 2008 aufmerksam machen:
- Neue Mitarbeitende sind innert 30 Tagen nach Eintritt durch den Arbeitgeber seiner Ausgleichskasse zu melden (Art. 136 Abs. 1 AHVV). Wir empfehlen, die Anmeldung über www.ausgleichskasse.ch/zg > PartnerWeb vorzunehmen. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Mitteilung mit Name/ Vorname/ Versichertennummer/Datum des Stellenantritts der neu eingestellten Person(en). Dazu steht Ihnen auch auf unserer Homepage www.ausgleichskasse.ch/zg > Formulare/Merkblätter/Gesetze > Versicherungs- und Beitragspflicht > allgemeine Formulare das Formular "Anmeldung für neue Arbeitnehmerin bzw. neuen Arbeitnehmer" zur Verfügung.
- Nach der elektronischen Anmeldung via PartnerWeb können Sie den Versicherungsnachweis für die neue Mitarbeiterin bzw. den neuen Mitarbeiter selber ausdrucken. Bei schriftlicher Meldung von neuen Mitarbeitenden senden wir Ihnen den Nachweis zu. Dieser Versicherungsnachweis ersetzt die bisherige Kassennummer (9) auf der grauen Karte und bestätigt dem Arbeitnehmer, dass er von seinem Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet wurde. Der Ausweis muss nicht mehr eingesandt werden.
- Ab 1. Juli 2008 ist nur noch eine Anmeldung für einen neuen Versicherungsausweis erforderlich bei Namensänderung oder Verlust des AHV-Ausweises. Die Bestellung des neuen Ausweises kann direkt über www.ausgleichskasse.ch/zg > PartnerWeb erfolgen. Andernfalls benötigen wir wie bisher das ausgefüllte Formular "Anmeldung für einen neuen Versicherungsausweis" im Internet unter www.ausgleichskasse.ch/zg > Formulare/Merkblätter/Gesetze > Versicherungs- und Beitragspflicht > allgemeine Formulare.
Falls Sie noch nicht Zugang zu unserem PartnerWeb haben, empfehlen wir Ihnen, bei uns die Partner Nummer anzufordern (www.ausgleichskasse.ch/zg > PartnerWeb). Denn PartnerWeb ist die Internet-Plattform der Zukunft, um uns Ihre Personal- und Lohnangaben elektronisch zu übermitteln.
Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
AUSGLEICHSKASSE ZUG
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Auch Ständeratskommission für Abschaffung der Dumont-Praxis (28.04.2008)
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Die Sanierung bei Altbauten soll steuerlich begünstigt werden. Auch die Ständeratskommission will, dass die sogenannte Dumont-Praxis abgeschafft wird. Möglicherweise soll die steuerliche Begünstigung aber von Energiesparmassnahmen abhängig gemacht werden.
Auch die Wirtschaftskommission des Ständerates stösst sich daran, dass Altbaurenovationen nicht von den Steuern abgezogen werden können. Sie lässt aber die Möglichkeit prüfen, die sogenannte Dumont-Praxis nur abzuschaffen, wenn mit der Instandstellung Energie gespart wird.
Nach einem Bundesgerichtsurteil von 1973 dürfen Unterhaltskosten in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf bei den Steuern nicht abgezogen werden, wenn sie der Instandstellung einer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft dienen. Damit wird berücksichtigt, dass der Kaufpreis entsprechend tief war. Das hat in der Wirtschaft teilweise Kritik hervorgerufen, weil dadurch Sanierungen zurückgehalten würden.
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Neuer Lohnausweis: eine kurze Übersicht
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Mit dem Neuen Lohnausweis liegt ein schweizweit einheitliches Formular vor, welches sich auf einfache Weise EDV-mässig in die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers integrieren lässt. Auch für die Arbeitnehmenden schafft der Neue Lohnausweis klarere und einfachere Verhältnisse. Skepsis wurde dem Neuen Lohnausweis entgegengebracht, weil neu Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen genauer ausgewiesen werden müssen. Der bisher möglichen Bevorzugung einzelner Mitarbeitenden sind mit dem Neuen Lohnausweis Grenzen gesetzt. Die massgeblichen Regeln zu den Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst:
Spesenentschädigungen
Die effektiven Spesenentschädigungen müssen als Gesamtbetrag ausgewiesen werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die folgenden Bedingungen (Randziffer 52 der Wegleitung) eingehalten sind:
- Übernachtungsspesen und öffentliche Verkehrsmittel werden gegen Beleg erstattet.
- Für Mittag- oder Abendessen werden effektive Spesen bis maximal CHF 35 oder pauschale Spesen bis maximal CHF 30 erstattet.
- Kundeneinladungen etc. werden gegen Originalquittung abgerechnet
- Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet.
- Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet.
Gehaltsnebenleistungen
Aus Praktikabilitätsgründen sind bestimmte Gehaltsnebenleistungen nicht zu deklarieren und damit steuerfrei. Werden die massgeblichen Bedingungen missachtet, ist - je nach dem - die ganze Gehaltsnebenleistung zu deklarieren oder nur die weiter gehende Leistung. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche immer zu deklarieren sind, wie beispielsweise:
- Krankenkassenbeiträge des Arbeitnehmers
- Zusatzversicherung zur NBU aufgrund von Einzelverträgen
- Bargeschenke
- Pauschalbeträge für Umzugskosten
Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche nie zu deklarieren sind, wie beispielsweise:
- Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.)
- Zusatzversicherung zur NBU aufgrund von Einzelverträgen
- Beiträge an Fachverbände
- Vorzugszinsen
- Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort (Achtung: Beiträge an Arbeitnehmer immer zu deklarieren!)
- Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen
Massgeblich ist die Wegleitung. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig die für Auskünfte zuständige Stelle des Kantons.
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Neues GmbH-Recht ab 01.01.2008 in Kraft (15.11.2007)
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Mit der Revision des Obligationenrechts konnte die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden, um so die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Ferner wurden bestehende Mängel des bisherigen Rechts beseitigt.
Am 16. Dezember 2005 hat die Bundesversammlung der Gesetzesänderung zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 6. April 2006 ungenutzt verstrichen. Das neue Gesetzes tritt per 1.1.2008 in Kraft.
Einige wichtige Änderungen sind:
- 1 Person bei der Gründung anstatt wie bisher mindestens 2 Personen (Art. 775 OR)
- Nebst wirtschaftlichem auch nicht-wirtschaftlicher Zweck erlaubt
- Keine obere Begrenzung für die Höhe des Stammkapitals mehr
- Stammkapital muss vollständig liberiert werden
- Abschaffung der subsidiären Solidarhaftung
Es existiert keine subsidiäre persönliche Solidarhaftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden (bis zur Höhe des gesamten eingetragenen Kapitals)
- Eigentum an mehreren Stammanteilen möglich
- Abtretung bedarf Schriftform und Eintragung des Gesellschafters ins Handelsregister (statt öffentliche Beurkundung)
- Mindestnennwert neu 100.00 statt 1'000.00
- Nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter müssen Treuepflicht beachten
- Die jährliche Meldepflicht zu Beginn des Kalenderjahres beim Handelsregisteramt entfällt
- Grössenabhängige Revisionspflicht
Das neue Recht sieht eine den Aktiengesellschaften analoge grundsätzliche Revisionspflicht vor, welche hinsichtlich der Prüfungsvorschriften in Abhängigkeit von Bilanzsumme, Umsatz und Vollzeitstellen entweder ordentlich oder eingeschränkt vorgenommen werden muss. Verzichtet werden kann - mit Zustimmung aller Gesellschafter - bloss dann, wenn die Gesellschafter im Jahresdurchschnitt über nicht mehr als 10 Vollzeitstellen verfügt. Die neuen Vorschriften gelten ab dem ersten Geschäftsjahr, welches nach dem 1.1.2008 beginnt.
- Anpassung der Statuten und Reglemente
Statuten und Reglemente die dem neuen Recht widersprechen, endet am 31.12.2009. Danach fallen dem neuen Recht widersprechende Bestimmungen dahin und es gilt allenfalls dispositives Gesetzesrecht.
Neues Revisionsaufsichtsgesetz ab 1.1.2008 in Kraft (15.11.2007)
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Die neuen Revisionsregeln sollen per 1.1.2008 in Kraft treten. Das bisher vorwiegend für Aktiengesellschaften geregelte Revisionsrecht wird rechtsformunabhängig gestaltet. Neu gilt es für alle juristischen Personen, nicht aber für Personengesellschaften und Einzelfirmen.
Das Revisionsrecht (in Überarbeitung) soll die folgende Ziele gewährleisten, respektive wahren helfen:
Investorenschutz bei den Publikumsgesellschaften
- Öffentliche Interessen bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen
- Minderheitenschutz bei den Privatgesellschaften
- Gläubigerschutz bei sämtlichen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit
Ein neues Bundesgesetz sieht die Schaffung einer staatlichen Aufsichtsbehörde vor. Diese regelt einerseits die Zulassung der Revisoren und nimmt anderseits die qualitätssichernde Aufsicht der Prüfgesellschaften von Publikumsgesellschaften wahr. Im Obligationenrecht soll die Revisionsstelle durch ein neues, rechtsformneutrales Konzept ersetzt werden.
Die ordentliche Revision gilt für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die 2 der 3 nachfolgenden Grössen in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
- Umsatzerlös von CHF 20 Millionen
- 50 und mehr Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) überschritten werden.
Die ordentliche Revision gilt zudem für Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision, so können die Statuten vorsehen oder die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
Ergänzt werden diese Grundregelungen durch so genannte Opting-Möglichkeiten:
- Bei einer Gesellschaft, die zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet ist, können Minderheiten, die 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen (Opting-up).
- Hat eine Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen, kann andererseits durch Zustimmung aller Gesellschafter entweder teilweise (Opting-down) oder vollständig (Opting-out) auf die Prüfung verzichtet werden.
- Denkbar ist in der Praxis auch, dass Kreditgeber darauf bestehen (Opting-in).
Die restlichen Unternehmen, das sind die allermeisten KMUs in der Schweiz, werden grundsätzlich durch eine eingeschränkte Revision geprüft. Sie ist in etwa der heute bei KMU gängigen Prüfung gleich zu setzen und beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
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Dumont-Praxis: Bund und Kantone sollen steuerliche Nachteile bei neu erworbenen Liegenschaften beseitigen (07.11.2007)
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Der Bundesrat hat sich heute für die Abschaffung der so genannten Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene ausgesprochen.
Diese Praxis hält fest, dass Instandstellungskosten für eine stark vernachlässigte Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht von den Steuern abgezogen werden können. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hatte sich in ihrem Bericht und Gesetzesentwurf dafür ausgesprochen, dass die Aufhebung nur auf Bundesebene zwingend ist und die Kantone selber entscheiden können. Die vom Bundesrat befürwortete Aufhebung der Dumont-Praxis würde es ermöglichen, dass werterhaltende Instandstellungskosten auch von vernachlässigten Liegenschaften unmittelbar nach dem Erwerb abgezogen werden könnten. Käufer derartiger Liegenschaften müssten also in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf nicht mehr auf diese Abzugsmöglichkeit verzichten. Für den Bundesrat zählt dabei auch ein wirtschaftliches Argument: Die Beseitigung steuerlicher Hindernisse führt zu positiven Rahmenbedingungen für die betroffenen Branchen wie die Bauwirtschaft. Denn bei einer vollständigen Beseitigung der Dumont-Praxis würden Anreize geschaffen, die Renovationsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften sofort an die Hand zu nehmen.
Die Dumont-Praxis geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1973. In einer parlamentarischen Initiative hatte Nationalrat Philipp Müller (FDP/AG) 2004 gefordert, die Dumont-Praxis einzuschränken. Die zuständige Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ging einen Schritt weiter und sprach sich in ihrem Bericht und Gesetzesentwurf für die gänzliche Aufhebung der Praxis auf Bundesebene und für die Wahlfreiheit der Kantone aus.
Der Bundesrat geht aber noch einen Schritt weiter und macht in seiner Stellungnahme zum Bericht der Kommission steuersystematische Gründe geltend, die für die gänzliche Abschaffung der Dumont-Praxis sprechen. Erstens hätte die von der Kommissionsmehrheit befürwortete Wahlfreiheit der Kantone eine Disharmo-nisierung bei den Einkommenssteuern zur Folge, wodurch eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Ziel der formellen Steuerharmonisierung in Kauf genommen würde. Laut Bundesrat ist dies umso bedenklicher, als das Vernehmlassungs-ergebnis klar zeige, dass kein Kanton eine Disharmonisierung unterstütze. Zudem hätte eine Disharmonisierung bei den Einkommenssteuern im Bereich der Dumont-Praxis auch eine Disharmonisierung bei den kantonalen Grundstückgewinnsteuern zur Folge. Zweitens stünde eine auf die Bundesebene beschränkte Abschaffung der Dumont-Praxis auch im Widerspruch zu den Vereinfachungsbestrebungen im Steuerrecht. Bei Wahlfreiheit würden einige Kantone die anvisierte Bundeslösung für die kantonale Einkommenssteuer übernehmen, andere hingegen die Dumont-Praxis beibehalten. Dies würde zu administrativem Mehraufwand führen und die interkantonale Steuerausscheidung erschweren. Laut Bundesrat ergeben sich mit einer vollständigen Abschaffung administrative Vorteile für die Weiterentwicklung des schweizerischen Steuersystems. Weil die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Instandstellungskosten sowohl zwischen Bund und Kantonen wie auch zwischen den Kantonen künftig vermieden werden könnten, ergäben sich veranlagungstechnische Vereinfachungen.
In der von der WAK-N im Frühling 2007 durchgeführten Vernehmlassung gab es die grösste Zustimmung dafür, die Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene abzuschaffen. Nicht nur bei den Verbänden war laut Bundesrat der Rückhalt ausserordentlich stark, auch eine knappe Mehrheit der Kantone unterstütze diese Lösung.
Auch Schaffhausen schafft degressiven Steuersatz ab (08.08.2007)
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Folge des Bundesgerichtsentscheids zu Obwalden - Pläne für eine «Flat Tax»
Auch im Kanton Schaffhausen soll der degressive Steuersatz abgeschafft werden. Dies entschied die Regierung als Folge des Bundesgerichtsentscheids im Fall Obwaldens. Mit einer Steuergesetzrevision will die Regierung den Mittelstand entlasten und für höhere Einkommen eine «Flat Rate Tax» einführen.
Auf Grund der vorbehaltlosen Haltung des Bundesgerichts zu degressiven Steuertarifen müsse auch der Steuertarif des Kantons Schaffhausen angepasst werden, entschied die Regierung an ihrer Sitzung vom Dienstag. Der teilweise degressive Schaffhauser Steuertarif soll aber so lange in Kraft bleiben, bis der Schaffhauser Gesetzgeber einen anderen Steuertarif beschliesst.
Entlastung für mittlere Einkommen
Der Regierungsrat will im ersten Quartal 2008 dem Kantonsrat eine umfassende Steuertarifrevision vorlegen, welche Anfang 2009 in Kraft treten soll. Dabei sollen die mittleren Einkommen entlastet werden durch eine «Verflachung» der Steuerprogression, eventuell in Kombination mit der Einführung eines erhöhten Steuerfreibetrags oder mit Anpassungen einzelner Abzüge. Die Degression für steuerbare Einkommen über 500´000 Franken und steuerbare Vermögen über zehn Millionen Franken soll eliminiert werden.
Für bestimmte Einkommen wie beispielsweise bis 200´000 Franken soll ein progressiver Steuertarif beibehalten werden. Darüber liegende Einkommen sollen mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert werden, einer so genannten «Flat Rate Tax» von zum Beispiel 9,9 Prozent. Schliesslich soll auch die Vermögenssteuer reduziert werden. Eine Steuertarifrevision, welche zu einer spürbaren Entlastung der mittleren Einkommen führen soll, wird nach ersten Grobberechnungen zu Steuerausfällen in der Grössenordnung von mindestens zehn Millionen Franken je beim Kanton und bei den Gemeinden führen.
Annäherung an Zürcher Nachbarschaft
Mit der Entlastung der mittleren Einkommen werde ein weiterer Schritt zur Annäherung des Steuerniveaus an die Zürcher Nachbarschaft realisiert, schreibt die Schaffhauser Regierung weiter. Durch die Einführung eines einheitlichen Steueretarifs ab einem bestimmten Einkommen blieben die Auswirkungen für die vom Wegfall der Degression betroffenen Steuerpflichtigen in einem erträglichen Rahmen. Zudem würden dadurch, neben dem Mittelstand, auch Steuerpflichtige mit höheren Einkommen massvoll entlastet. Die Vorlage zur Reduktion der Unternehmensbesteuerung soll nicht mit der neuen Steuertarifrevision gekoppelt werden sondern wie bereits seit langem beabsichtigt am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Auch nur die Eliminierung der Degression und die Etablierung einer «Ersatzmassnahme» würde zu einer unerwünschten Verzögerung der Untenehmenssteuerreform um ein Jahr führen, heisst es. Eine Verknüpfung der beiden Projekte sei zudem auch aus finanziellen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht verkraftbar.
Personenfreizügigkeit ab 1. Juni (03.05.2007)
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In der Schweiz fallen am 1. Juni die Schranken für Arbeitsuchende aus den 15 alten EU-Staaten und den Efta-Ländern. Der Bundesrat hat die Kontingentsbestimmungen aufgehoben. Bundesrat Blocher rechnet im Sommer mit einer starken Nachfrage nach Arbeitsplätzen.
Gemäss dem Entscheid der Landesregierung, der sich faktisch auf eine Teilrevision der Verordnung zum Personenfreizügigkeitsabkommen beschränkte, können ab dem kommenden 1. Juni alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der 15 alten EU-Staaten sowie aus Malta, Zypern und den Ländern der Efta eine Arbeitsstelle in der Schweiz annehmen. Mit dieser Bestimmung wird die bisherige Kontingentsregelung aufgehoben, die in den letzten fünf Jahren lediglich eine beschränkte Zahl von 15.000 Daueraufenthaltern und 115.500 Kurzaufenthaltern pro Jahr zuliess.
Neue Kontingente möglich
Diese Kontingente waren in der Vergangenheit vor allem bei den Daueraufenthaltern immer voll ausgeschöpft worden, was laut Blocher auch ein Spiegelbild der guten Konjunkturentwicklung in der Schweiz war. Für den kommenden Juni und Juli rechnet der Justizminister mit einer nochmals ansteigenden Nachfrage nach Schweizer Arbeitsplätzen bei den Bürgern der angrenzenden EU, womit schon in einem Jahr die Anwendung der Schutzklausel gemäss dem Freizügigkeitsabkommen wieder möglich werden dürfte. Diese Bestimmung erlaubte es der Schweiz im Rahmen einer «Ventillösung», bereits ab Juni 2008 wieder Kontingente einzuführen und damit einer Verdrängung von Schweizer Arbeitskräften durch EU-Personal vorzubeugen.
Spätestens ab 2012 könnten dann aber auch solche Schutzbestimmungen nicht mehr angewendet werden. Für die zehn neuen EU-Staaten im Osten Europas gelten zurzeit noch - bis Ende April 2011 - Kontingentsbeschränkungen bei der Zuwanderung von Arbeitskräften in die Schweiz. Das Mandat für Verhandlungen im Fall der beiden neuen EU-Länder Bulgarien und Rumänien liegt noch nicht auf dem Tisch.
Die grösste Nachfrage nach Arbeitsplätzen in der Schweiz besteht laut Blocher in den drei Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Italien sowie in Portugal. Aus den ersten drei Ländern kämen dabei vor allem höher Qualifizierte, Portugal hingegen stelle vor allem Personal mit einer weniger guten Ausbildung. Im letzten Jahr kamen die meisten Dauer- und Kurzaufenthalter aus Deutschland, eine Netto-Abwanderung bei den Daueraufenthaltern ergab sich hingegen bei den Personen aus Spanien. Die Bestimmungen für die Grenzgänger werden mit der revidierten Verordnung zur Personenfreizügigkeit ebenfalls gelockert, so dass künftig ein Grenzgängerstatus in allen Kantonen gelten kann, sofern sich ein Bürger aus einem Land der alten EU mindestens einmal pro Woche am jeweiligen Ort aufhält.
Referendumsmöglichkeit 2008
2008 wird das Parlament über die Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens entscheiden. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Eine Abstimmung würde Ende 2008 oder anfangs 2009 stattfinden. Käme es zu einem Nein, würde wegen der «Guillotine-Klausel» die erste Serie der bilateralen Abkommen mit der EU hinfällig.
MWSt-Reform mit neuen Varianten (14.02.2007)
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Für das Grossprojekt einer «idealen» Mehrwertsteuer wird nach einem mehrheitsfähigen Kompromiss gesucht. Eine einfache Variante wäre die Reduktion von drei auf zwei Sätze, indem der Sondersatz für die Hotellerie mit jenem für Lebensmittel verschmolzen würde.
Der Bundesrat hat am Mittwoch eine erste Aussprache über die Totalrevision der Mehrwertsteuer geführt. In die Vernehmlassung geschickt wird das Grossprojekt voraussichtlich Mitte Februar. Den interessierten Kreisen werden dabei mehrere Varianten und Untervarianten präsentiert werden. Ob der Bundesrat bereits vor der Vernehmlassung ein Modell zu seinem Favoriten erklärt, ist noch offen; fest steht aber, dass eine mehrheitsfähige Lösung noch ein gehöriges Mass an politischer Kreativität und Kompromissbereitschaft erfordern wird.
Lebensmittel und Gesundheitswesen
Finanzminister Merz ist mit verschiedenen Varianten an den Bundesrat gelangt, die sich zum Teil kombinieren lassen. Gemeinsam ist den Modellen, dass sie haushaltsneutral sind, also insgesamt weder zu Mehreinnahmen noch zu Steuerausfällen führen sollten. Die Minimalvariante behält die bestehenden drei Steuersätze bei, vereinfacht und beschleunigt aber die Verfahren und entlastet dadurch den unternehmerischen Alltag. Die Hauptforderung der betroffenen Wirtschaft wird bereits dadurch erfüllt. Die weiteren Varianten betreffen die Steuersätze sowie den Katalog von zurzeit 25 Ausnahmen von der Steuerpflicht. Heute bezahlt man für Güter des täglichen Bedarfs (Esswaren und alkoholfreie Getränke, Leitungswasser, Medikamente, Getreide und Vieh, Gemüse und Blumen, Futter- und Düngemittel, Zeitungen, Bücher, Radio und Fernsehen) einen reduzierten Satz von 2,4 Prozent. Für die Übernachtung im Hotel wird 3,6 Prozent verrechnet. Und auf den meisten anderen Dienstleistungen wird der Normalsatz von 7,6 Prozent belastet.
Die radikalste Variante enthält einen neuen Einheitssatz von 6 Prozent. Ausnahmen von der Steuerpflicht gäbe es weiterhin für Wohnungsmieten, Banken, Lebensversicherungen und Landwirtschaft; der Grossteil der bisherigen Ausnahmen würde indes aufgehoben. So würde neu auch das Gesundheitswesen besteuert, was bei den Krankenkassenprämien einen Teuerungsschub von gegen 4 Prozent mit sich brächte. Merz möchte zum sozialen Ausgleich die Prämienverbilligung für Bedürftige ausbauen. Als Untervariante schlägt er vor, das Gesundheitswesen weiterhin auszunehmen. Dazu müsste der Einheitssatz aber auf etwa 6,4 Prozent erhöht werden. Die letzte Variante schliesslich sieht zwei (statt wie bisher drei) verschiedene Steuersätze vor. Der Normalsatz bliebe auf dem heutigen Niveau von 7,6 Prozent, während für Lebensmittel, Kultur, Sport, Bildung, Gesundheit, Hotellerie und neu auch die Gastronomie (Restaurants) ein Satz von etwa 3,4 Prozent angewendet würde.
Einheitssatz schon bald auf 7 Prozent?
Seit diese Pläne häppchenweise bekanntwurden, haben die politischen Parteien ihre Position bezogen. SP und CVP lehnen eine Erhöhung des reduzierten Satzes für Lebensmittel aus sozialpolitischen Gründen ab und plädieren punkto Steuersätze für den Status quo. Freisinnige Vertreter bekunden Sympathie für den von Merz favorisierten Einheitssatz, verhehlen aber nicht, dass sie dessen Realisierungschancen als gering einschätzen. Die SVP spricht diesbezüglich gar brüsk von einer «Totgeburt». Einen bürgerlichen Konsens gibt es einzig darüber, dass Verfahrensvereinfachungen dringend sind und dass eine Gesetzesrevision daher unabhängig von den Steuersätzen voranzutreiben ist.
Der Einheitssatz wird durch die Mehrwertsteuererhöhung für die Invalidenversicherung (IV), der am letzten Freitag nach langem Zögern auch die zuständige Nationalratskommission zustimmte, weiter an Attraktivität verlieren. Die angepeilte Erhöhung um 0,7 Prozent würde nämlich bedeuten, dass der Einheitssatz von 6,4 Prozent (ohne Gesundheitswesen) schon bald wieder auf rund 7 Prozent stiege und damit dem heutigen Normalsatz nahekäme. Ein derart hoher Steuersatz auch für Lebensmittel hätte politisch einen noch schwereren Stand. - In dieser Situation ist absehbar, dass im Bundesrat und in der Vernehmlassung die Suche nach einem mehrheitsfähigen Kompromiss im Mittelpunkt stehen wird. Gefragt ist ein Modell, das bei den Steuersätzen wenigstens eine minimale Vereinfachung bringt, ohne derart umstritten zu sein, dass es auch die Straffung der Verfahren und die dafür nötige Gesetzesrevision gefährdet. Eine Variante wäre eine modifizierte Lösung mit zwei statt drei Steuersätzen. Dazu könnte der Sondersatz für die Hotellerie mit dem reduzierten Satz für Lebensmittel zusammengeführt werden. Der reduzierte Satz müsste dazu bloss von 2,4 auf 2,5 Prozent erhöht werden. Für Restaurants würde weiterhin der Normalsatz gelten.
Dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung gelten ab 1.1.2007 (15.12.2006)
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Der Bundesrat hat die dringenden Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung zur indirekten Teilliquidation und zur Transponierung auf Bundesebene auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Die Anpassungen klären die steuerlichen Folgen von Regelungen zur Unternehmensnachfolge, was namentlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugutekommt. Vor allem KMU, die eine Nachfolge im Kreis der Familie oder durch Mitarbeitende planen, profitieren von den neuen gesetzlichen Bestimmungen.
Indirekte Teilliquidation
Das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung sieht bei indirekten Teilliquidation nun vor, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Kapital eines Unternehmens in dem Umfang als Ertrag aus beweglichen Vermögen besteuert wird, als innert 5 Jahren nach dem Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird.
Diese Substanz muss zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig sein. Die steueurliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen wird damit praxisnah und gezielt auf die Bekämpfung von Missbräuchen ausgerichtet.
Transponierung
Bei der Transponierung verkauft ein Aktionär seine Beteiligung aus dem Privatvermögen an eine ihm selber gehörende Geselllschaft in deren Geschäftsvermögen. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Nennwert wurde bisher als steuerbare Dividende behandelt, weil der Verkäufer sich wirtschaftlich von seiner Beteiligung gar nicht trennt.
Künftig wird nur noch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5% am Kapital eines Unternehmens als Transponierung besteuert. Eine Besteuerung erfolgt, sofern der Verkäufer nach der Übertragung am empfangenden Unternehmen zu mindestens 50% beteiligt ist und der Verkaufspreis den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt.
Lockerung in Sachen MWSt-Belegen (7.11.2006)
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Verwaltung setzt auf pragmatischere und weniger formalistische MWST-Bearbeitung
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat einen weiteren Schritt zu einer einfacheren Bearbeitung der Mehrwertsteuer (MWST) vollzogen. Sie stellte einen Katalog von Fällen aus der Praxis zusammen, welche die pragmatischere und weniger formalistische Umsetzung der MWST beispielhaft illustrieren. Danach werden vor allem bei Rechnungen und Quittungen die formellen Anforderungen gelockert. Die Regelung gilt nicht nur für alle künftigen, sondern auch für die pendenten Fälle. Die ESTV wird insbesondere bei Kontrollen grosszügiger vorgehen und die materielle Steuerprüfung in den Vordergrund stellen. Die ESTV konkretisiert damit die seit dem 1. Juli 2006 gültigen Änderungen der MWST-Verordnung. Danach sollen blosse Formmängel nicht mehr zu Steuernachbelastungen führen, sofern dem Bund deswegen keine Steuer entgangen ist. In einer auf der ESTV-Website veröffentlichten so genannten Praxismitteilung wird den Steuerpflichtigen und ihren Beratern anhand konkreter Fälle aufgezeigt, wie die Steuerverwaltung künftig das geltende Mehrwertsteuergesetz umsetzen wird.
Gelockert werden unter anderem die verlangten Angaben auf den Rechnungen und Quittungen. Grundsätzlich müssen darauf Name und Adresse des Leistungsempfängers genannt werden. Bei Kassenzetteln von Registrierkassen lässt sich diese Vorschrift kaum ohne unverhältnismässigen Aufwand erfüllen. Deshalb wird bei Kassencoupons darauf verzichtet, wenn es nur um kleinere Beträge geht. Der dafür festgelegte Höchstbetrag von 400 Franken gilt weiterhin.
Auch bei der Genauigkeit der Angabe von Name und Adresse des Leistungserbringers auf Rechnungen und Quittungen gelten inskünftig weniger strenge Anforderungen. Als zulässig galt zunächst nur der Name, wie er im Handelsregister oder im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist. Neu werden sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Namen und Adressen anerkannt. So werden auch Belege akzeptiert, die nur den Namen eines Lokals wie zum Beispiel "Restaurant Rössli" und nicht auch den Namen des Inhabers oder Pächters aufführen.
Formelle Vereinfachungen gibt es auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. So wird beispielsweise die Rechnung einer italienischen Gesellschaft an einen Schweizer Empfänger auch dann zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn entgegen den Vorschriften die erbrachte Dienstleistung nicht genau umschrieben wird. Der Schweizer Empfänger muss sich in diesem Fall auch nicht darum bemühen, dass ihm sein ausländischer Geschäftspartner eine den schweizerischen Bestimmungen vollständig entsprechende Rechnung ausstellt.
Schon länger Praxisänderungen
Schon länger korrigiert wurde die strenge Praxis im Zusammenhang mit SBB-Billetten, die nicht den formellen Anforderungen des Mehrwertsteuergesetzes entsprechen. Tatsächlich gab es noch bis letztes Jahr Einzelfälle, wo deswegen Steuern nachbezahlt werden mussten. Schon länger werden nun SBB-Billette als Belege für die MWST-Abrechnung akzeptiert. Auch bei gelockerten Anforderungen an die Belege müssen jedoch die bezogenen Leistungen für einen steuerbaren Zweck verwendet und in den Geschäftsbüchern ordentlich verbucht werden, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Erleichterungen für Steuerhinterzieher (23.10.2006)
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Bundesrat will Steuerhinterzieher die Rückkehr zur Tugend erleichtern
Der Bundesrat will die Steuerpflichtigen dazu motivieren, bisher nicht deklariertes Vermögen anzugeben. Er hat den Räten die Botschaft zu entsprechenden Gesetzesänderungen zugeleitet. Bei der erstmaligen Selbstanzeige eigener Steuerhinterziehungen sollen die Betroffenen keine Busse, sondern nur noch die geschuldete Steuer und den Verzugszins bezahlen müssen.
Wenn sie die Steuerhinterziehung Verstorbener offenlegen, sollen die Erben von einer tieferen Nachsteuer profitieren. Zu den finanziellen Auswirkungen dieser Massnahmen auf die direkte Bundessteuer und auf die Einkommens- und Vermögensteuer der Kantone und Gemeinden kann der Bundesrat keine Angaben machen. Der Grund liegt darin, dass es zu hinterzogenen Einkommen und Vermögen naturgemäss keine verlässlichen Daten gibt
Nationalrat streicht Doppelbesteuerung von Dividenden (28.9.2006)
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Steuererleichterung für Investoren
Gute Nachrichten für Investoren und Kleinbetriebe. Gegen den Widerstand der Linken hat der Nationalrat nach dem Ständerat die Doppelbesteuerung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II abgeschafft. Nun aber droht das Referendum.
Der Nationalrat will Investoren und Kleinbetriebe steuerlich entlasten. Trotz Referendumsdrohungen der Linken hat er am Donnerstag beschlossen, Dividenden nur noch zu 50 Prozent zu besteuern. Das bürgerliche Lager verspricht sich davon neuen Schwung für den Wirtschaftsstandort und insbesondere für Kleinbetriebe. Noch offener Steuersatz
Der Rat trat mit 114 zu 66 Stimmen auf die Vorlage ein und beschloss in der Detailberatung, Dividenden im Geschäftsvermögen nur noch im Umfang von 50 Prozent zu besteuern. Damit ging die Grosse Kammer über den ursprünglichen Antrag des Bundesrates von 60 Prozent hinaus. Da aber von dieser Entlastung nur Aktionäre profitieren können, die mit mindestens zehn Prozent an einer Firma beteiligt sind, erklärte sich auch Finanzminister Hans-Rudolf Merz einverstanden.
Noch nicht entschieden hat der Rat über den Steuersatz für Dividenden im Privatvermögen. Übernimmt er hier - wie von seiner Kommission vorgeschlagen - ebenfalls den Satz von 50 Prozent, wird dies Bund und Kantone 170 Millionen Franken mehr kosten. Insgesamt müssten sie dann kurzfristig mit Steuerausfällen von rund 870 Millionen Franken rechnen.
Zentralschweiz bei Unternehmensgründungen an der Spitze (06.09.2006)
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"In den Regionen, in denen besonders viele Unternehmen gegründet werden, ist das wirtschaftliche Netz bereits von sehr vielen kleinen Firmen geprägt. Dies ist auch der Fall der Zentralschweiz, die landesweit den höchsten Anteil an Neugründungen aufweist“, bemerkt Heiko Bergmann, Projektmanager am Schweizer Institut für KMU und Entrepreneurship an der Universität St. Gallen.
“Die Beschäftigten sind an die Arbeit in kleinen, unabhängigen Strukturen gewöhnt. Dort sind die Angestellten unmittelbarer an den Geschäftsabläufen beteiligt als in einem grossen Unternehmen. So fällt es ihnen leichter, den entscheidenden Schritt zu gehen und sich zu ihrem eigenen Chef zu machen.“
Die Universität St. Gallen und das IMD Lausanne führen jedes Jahr eine Studie zur Unternehmensgründung in der Schweiz durch. In der Rangliste von 2005 folgt Zürich nach der Zentralschweiz auf Platz zwei. “Das ist der Dynamik der Wirtschaftshauptstadt zu verdanken. Zahlreiche grosse Firmen suchen Subunternehmen, was viele Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen, um den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen“, erklärt Heiko Bergmann.
Zu dieser Erklärung muss man noch andere Faktoren hinzufügen, welche die Gründung neuer Firmen positiv beeinflussen: Ein hohes Bildungsniveau, eine starke Kaufkraft und ein von vornherein überdurchschnittlich hoher Anteil an Selbständigen.
Am Ende des Mittelfeldes befindet sich die Genfersee-Region – mit einem besonders niedrigen Wert im Wallis. Das Schlusslicht bildet das Tessin: Im Verhältnis zur Bevölkerung werden im italienischsprachigen Kanton zweimal weniger Unternehmen gegründet als in der Zentralschweiz. Die Autoren der Studie zeigen, dass im Tessin und in der Westschweiz eine reserviertere Haltung gegenüber der Selbständigkeit vorherrscht. Die Angst vor dem Misserfolg scheint hier grösser zu sein als in der Deutschschweiz.
Heiko Bergmann stellt fest, dass ein Zusammenhang zwischen hohen Arbeitslosenzahlen und einer geringen Anzahl von Unternehmensgründungen besteht. Arbeitslosigkeit ist das Ergebnis einer schwachen Wirtschaftslage und in diesem Kontext bleiben die Möglichkeiten zur Gründung einer eigenen Firma stärker eingeschränkt.
Gruenderportal.ch ist jetzt online! (16.08.2006)
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Ab sofort ist das von uns kreierte Gruenderportal.ch online.
Hier finden Sie Informationen über Firmengründungen und weitere aktuelle Themen in Sachen Selbständigkeit, Steuern, Sozialversicherungen usw.
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Herzliche Gratulation an Christina Kauer (17.07.2006)
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Unsere Mitarbeiterin Christina Kauer hat erfolgreich die Berufsmatura (Kantonsschule Zug) erlangt.
Sie konnte mit einem Prüfungsresultat von 5,50 wiederum die beste Note in ihrem Abschlussjahr erreichen.
Herzliche Gratulation für das tolle Ergebnis und wir sind froh, dass sie weiterhin unserem Unternehmen erhalten bleibt.
Heiratsstrafe ade... (16.06.2006)
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Die «Heiratsstrafe» bei den Bundessteuern wird über einen höheren Zweiverdienerabzug gemildert, und für alle Ehepaare gibt es einen Steuerbonus in Form eines Verheiratetenabzugs. Dies hat der Ständerat am Donnerstag beschlossen, nachdem er bereits am Dienstag die Eintretensdebatte geführt hatte.
Der Zweiverdienerabzug beträgt 7600 bis 12 500 Franken. Er beseitigt die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Unverheirateten für zwei Drittel aller Steuerpflichtigen. Für das gut verdienende dritte Drittel wird die Heiratsstrafe wenigstens reduziert.
Steuerspartipp (01.06.2006)
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Kapitalleistungen, Besteuerungsort
Kapitalleistungen (2. und 3.Säule) sind zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit steuerbar. Wenn ein Steuerpflichtiger vor Auszahlung und Fälligkeit der Kapitalleistung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann der ursprüngliche Wohnsitzkanton die Kapitalleistung nicht mehr besteuern.
In einem solchen Fall wird auf der Kapitalleistung eine Quellensteuer abgezogen. Diese richtet sich nach dem Tarif, der für den Ort gilt, wo die Pensionskasse ihren statutarischen Sitz hat.
Dies kann durchaus eine grosse Differenz der Steuerbelastung ausmachen.
Steuerspartipp (12.05.2006)
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Vorzugsmietzins
Die Differenz zwischen Vorzugsmietzinsen und Eigenmietwert ist - ausser es bestehen rechtliche Grundlagen (das ist aber nur in ganz wenigen Kantonen der Fall) - nicht steuerpflichtig.
Beispiel:
Herr und Frau Schweizer besitzen ein leer stehendes Einfamilienhaus. Dieses hat einen offiziellen Eigenmietwert von CHF 20´000.00. Sie vermieten dieses ihrer Tochter Claudia zum Preis von CHF 10´000.00.
Der Steuerkommissär ist nicht begeistert. Er konnte bisher für dieses Haus bei Herr und Frau Schweizer den Eigenmietwert besteuern. Nun kann er nur noch die Hälfte, nämlich den Mietzinseingang, taxieren. Es bleibt ihm aber nichts anderes übrig, als gute Miene zum bösen Spiel zu machen, denn es gibt für den Bund und den betreffenden Kanton keine gesetzliche Grundlagen, welche besagen, dass Liegenschaften nicht billiger vermietet werden können als zum Eigenmietwert.
Keine Pflicht zur Selbstbelastung (19.04.2006)
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Änderungen im Bundessteuerrecht
Im Steuerverfahren soll niemand zur Selbstbelastung gezwungen werden können. Der Bundesrat teilt diese Auffassung der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK), wie einer Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements zu entnehmen ist. Hintergrund sind von der WAK am 13. Februar vorgeschlagene Änderungen im Bundessteuerrecht. Danach soll eine Person, gegen die ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird, auf das Recht hingewiesen werden, die Aussage zu verweigern.
Den Anstoss zur Gesetzesänderung hatte eine Standesinitiative des Kantons Jura aus dem Jahr 2001 gegeben, der beide Parlamentskammern zugestimmt haben. Sie verlangt, die Bestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer seien so zu ändern, dass sie mit dem Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang stehen. Dort wird festgehalten, dass einer Person ein Schweigerecht zusteht und dass sie nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen muss.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Schweiz wegen eines Verstosses gegen diese Garantie verurteilt. Der Bundesrat ist mit der Stossrichtung des WAK-Vorschlages einverstanden. Er weist allerdings darauf hin, dass im vom Menschenrechtsgerichtshof beurteilten Fall die betreffende Person nicht die Aussage verweigerte, sondern der Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen nicht nachkam. Deshalb schlägt die Regierung vor, im Gesetz nicht nur das Recht auf die Aussage-, sondern auch auf die Mitwirkungsverweigerung festzuschreiben.
Umkehr der Beweislast bei Ehegatten
Im Weiteren ist der Bundesrat mit der von der WAK vorgeschlagenen Aufhebung der Bestimmung einverstanden, wonach im Steuerhinterziehungsverfahren von Gesetzes wegen die Mitschuld (Mitwissen) des Ehegatten vermutet wird, es sei denn, dieser könne das Gegenteil beweisen. Durch die Umkehr der Beweislast bei Steuerhinterziehung von Ehegatten soll das Verfahren auch in diesem Bereich in Einklang mit der EMRK gebracht werden.
Gemäss Stellungnahme des Bundesrates wurde mit dem Beitritt der Schweiz zu den Abkommen von Schengen und Dublin und zur Betrugsbekämpfung auch die justizielle Zusammenarbeit mit der EU geregelt. Danach muss die Schweiz Rechtshilfeersuchen keine Folge leisten, wenn es um Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen bei der Hinterziehung direkter Steuern geht.
Steuerspartipp (21.3.2006)
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Mitarbeit des Ehemannes bzw. der Ehefrau
Arbeitet der Ehemann im Geschäft der Ehefrau mit (oder umgekehrt) was in kleineren Unternehmen regelmässig der Fall ist, wird dem mitarbeitenden Ehepartner ein Salär ausbezahlt. So sind beide Ehegatten erwerbstätig, und es kann der Doppelverdienerabzug geltend gemacht werden.
Bsp.
Dr.med. Müller betreibt eine Praxis. Seine Frau hilft bei den Büroarbeiten. Herr Müller zahlt ihr nun ein Salär, sie können jetzt den Doppelverdienerabzug geltend machen. Ferner können (müssen) sie der Pensionskasse (Säule 2) beitreten und auch noch Beiträge an die Säule 3a im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten leisten.
Steuerspartipp (08.03.2006)
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Energiesparmassnahmen sind abzugsfähig...
Energiesparmassnahmen können - ungeachtet dessen, ob wertvermehrend oder werterhaltend - in den ersten fünf Jahren nach Erwerb des Hauses zur Hälfte und nachher vollständig abgezogen werden. Das gilt auch für die Einglasung eines Balkons.
Als Energiesparmassnahmen gelten auch der Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, die im Gebäude eingeschlossen sind, wie Backöfen, Kochherde, Geschirrspüler, Kühlschränke und Gefriertruhen.
Wir gratulieren Irene Doswald (10.02.2006)
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Herzlichen Glückwunsch!
Unsere Mitarbeiterin Irene Doswald hat Ihre Weiterbildung als Sachbearbeiterin Rechnungswesen erfolgreich beendet.
Sie konnte Ihr positives Prüfungsresultat mit überdurchschnittlichen Leistungen unterstreichen.
Herzliche Gratulation und weiterhin alles Gute!
Handlungsbedarf bei den Steuern (2.2.2006)
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Schweiz immer noch attraktiver Standort
Noch kann die Schweiz mit einem vergleichsweise milden Steuerklima locken. Laut einem Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wird sie diesen Standortvorteil aber langfristig verlieren, wenn nichts unternommen wird.
(sda) Laut dem Finanzdepartement gilt die Schweiz zu Recht als steuerlich attraktiver Standort. Der verschärfte Wettbewerb stelle dies in Frage: Verschiedene Länder hätten jüngst die Belastung durch die Gewinnsteuer reduziert. Osteuropäische Niedrigsteuerländer vor allem gewännen mit der Integration in die EU an Attraktivität. Bei der Besteuerung der Unternehmen gehöre die Schweiz zwar zu den Besten, heisst es im Bericht. Ihre Vorteile seien aber weniger ausgeprägt, wenn auch die Steuerbelastung der Anteilseigner einbezogen werde. International glänzen können deshalb nur Nidwalden, Schwyz und Zug, während Kantone mit höheren Steuern hintere Plätze belegten.
Migrationsdruck in die Schweiz
Als problematisch bezeichnet das EFD die Standortattraktivität der Schweiz im Niedriglohnbereich. Das Sozialhilfeniveau sei höher als die durchschnittlichen Nettolöhne konkurrierender Staaten. So lange keine Lohnanpassungen möglich seien, entstehe ein erheblicher Migrationsdruck in die Schweiz. Wird die Zuwanderung im Tieflohnbereich aber eingeschränkt, erhöht sich über die Auslagerung arbeitsintensiver Prozesse der Druck auf den heimischen Arbeitsmarkt. Dies führt zu Arbeitslosigkeit und dazu, dass heimische Arbeitskräfte die sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen müssen.
Reformen eingeleitet
Laut dem Bericht hat das EFD mit seiner Steuerpolitik auf diese Befunde reagiert. So soll die beim Parlament liegende Unternehmenssteuerreform II zugunsten der Aktionäre die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern. Durch die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer kann die Belastung auch auf der Stufe des Unternehmens reduziert werden. Auf eine Senkung der hohen Grenzsteuersätze zielt die Milderung der «Heiratsstrafe» bei den geplanten Sofortmassnahmen zur Ehegattenbesteuerung ab. Eine Expertengruppe prüft zudem erwerbsabhängige Steuergutschriften, mit denen die negativen Arbeitsanreize im Tieflohnbereich beseitigt werden könnten.
Radikale Vereinfachung
Zur Verbesserung der steuerlichen Standortattraktivität soll auch die radikale Vereinfachung der Mehrwertsteuer beitragen. Damit sich die Schweiz dem belebten Steuerwettbewerb vonseiten der erweiterten EU stellen kann, werden schliesslich langfristige Reformen mit Modellen wie Flat Rate Tax oder duale Einkommenssteuer geprüft.
Bund / Vorübergehende Vermietung erlaubt (13.01.2006)
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Wer ein Haus mit Pensionskassengeld kauft, muss es auch bewohnen...
Hat jemand zum Teil mit Pensionskassengeld ein Haus gekauft, gleichzeitig wird sein Arbeitsplatz verlegt, und man muss umziehen. Möchte man nun aber nach der Pensionierung wieder in das Haus zurückkehren, muss der Pensionskassenbezug in diesem Fall zurückbezahlt werden?
Ein Vorbezug bei der Pensionskasse für den Kauf von Wohneigentum ist nur für selbst bewohntes Eigentum möglich. So müsste der Vorbezug an die Pensionskasse zurückzahlen, wenn Sie das Haus oder die Wohnung verlassen und vermieten wollen. Aber es gibt wie immer eine Ausnahme: In der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ( WEFV) wird im Artikel 4 eine Vermietung erlaubt.
Die versicherte Person muss jedoch nachweisen, dass sie nur vorübergehend die Wohnung oder das Haus nicht selbst bewohnen kann und während dieser Zeit vermieten will. Wie lange aber « vorübergehend » ist, definiert das Gesetz nicht, und auch in der Rechtsprechung sind keine Fristen festgelegt. Nach Ansicht des Pensionskassenexperten Hanspeter Konrad sollte eine solche vorübergehende Vermietung bis zu zwei Jahren möglich sein. Ob Sie also den Vorbezug zurückzahlen müssen, hängt davon ab, wie lange Sie wegziehen beziehungsweise wann Sie pensioniert werden.
So können Sie noch in diesem Jahr Steuern sparen (9.12.2005)
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indem Beiträge in die Säule 3a geleistet werden
Beiträge in die Säule 3a können im vollen umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bis zum Bezug der Kaitalleistungen im Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung unterliegt einer separaten Jahressteuer zum günstigen Vorsorgetarif.
Angestellte mit Pensionskasse dürfen im Jahr 2005 maximal CHF 6´192.00 einzahlen.
Personen die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 20% des jährlichen Erwerbseinkommens, im Maximum CHF 30´960.00 einzahlen.
Wer also noch nicht den vollen Betrag einbezahlt hat, kann es also noch tun.
durch Einkauf in die Pensionskasse
Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Abzug reduziert sich um allfällige Guthaben auf Freizügigkeitskonten und allfällige Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
Aenderungen im Stiftungsrecht (26.10.2005)
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Am 8. Oktober 2004 haben die Eidgenössischen Räte eine Revision des Stiftungsrechts im Zivilgesetzbuch sowie eine Revision der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer, über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, über die Verrechnungssteuer und über die Mehrwertsteuer verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 27. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen.
Der Bundesrat hat am 24. August 2005 die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches und des Bundessteuerrechts sowie die Ausführungsbestimmungen (Verordnung betreffend die Revisionsstelle von Stiftungen, Teilrevision der Handelsregisterverordnung) auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt (AS 2005 4545 ff.).
Für die Erläuterungen der steuerlichen Revisionsbestimmungen verweisen wir auf das Rundschreiben vom 16. Dezember 2004.
Steuerabkommen für Reiche immer noch möglich (10.10.2005)
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Bern. SDA/baz. Reiche Ausländer sollen weiterhin mit den Behörden günstige Steuerabkommen aushandeln können. Mit 87 zu 67 Stimmen hat der Nationalrat am Donnerstag eine Initiative abgelehnt, welche die sogenannte Besteuerung nach dem Aufwand abschaffen wollte.
Die Besteuerung nach dem Aufwand ersetzt die ordentliche Einkommens- bzw. Vermögenssteuern. Sie steht natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Neben dem Bund können auch die Kantone solche Pauschalsteuern vorsehen. Nach dem Gesetz darf die Steuer nicht tiefer sein als die im ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens. In den meisten Fällen wird sie zwischen dem Steuerpflichtigen und den Behörden ausgehandelt.
Für Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) widerspricht dies der Steuergerechtigkeit. Rund 4000 mobile Reiche aus dem Ausland bezahlten etwa ein Zehntel der Steuern, die sie als Schweizer bezahlen müssten - Michael Schumacher beispielsweise nur 2 bis 4 Millionen. Dem Schweizer Fiskus entgehe so über eine halbe Milliarde Franken.
«Die Schweiz zieht Steuervermeider an wie der Miststock die Fliegen», sagte die Initiantin. Darin liege politischer Sprengstoff. Auch das Ausland werde sich dies nicht ewig bieten lassen. Eine links-grüne Kommissionsminderheit beantragte, der Initiative Folge zu geben.
Die Schweiz profitiere im Gegenteil, sagte Caspar Baader (SVP/BL) im Namen der Kommissionsmehrheit. Die reichen Ausländer bezahlten nicht nur Steuern, sie gäben auch Geld aus, kauften Immobilien und schüfen Arbeitsplätze. Ihre Vertreibung wäre ein Eigentor, denn die Schweiz verlöre im europäischen Wettbewerb an Standortattraktivität.
Milderung der Heiratsstrafe in die Vernehmlassung (23.09.2005)
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Bundesrat schickt Vorlage zur Milderung der Heiratsstrafe in die Vernehmlassung
Bern - Die steuerliche Mehrbelastung von Zweiverdiener-Ehepaaren gegenüber gleichgestellten Konkubinatspaaren ist ein seit Jahren stossendes Ärgernis bei der direkten Bundessteuer. Um diese Verfassungswidrigkeit aus dem Weg zu räumen, hat der Bundesrat heute beschlossen, eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung zu schicken. Diese sieht eine Erhöhung des heute bestehenden fixen Zweiverdienerabzugs vor: von 7´600 Franken auf 50 Prozent des niedrigeren Zweiteinkommens bis zu einem Maximalbetrag von 55´000 Franken.
Sofern die Sofortmassnahme am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann, belaufen sich die Mindereinnahmen im Finanzplanjahr 2009 auf 750 Millionen. Um eine Erhöhung des strukturellen Defizits und damit die Missachtung der Vorschriften der Schuldenbremse zu verhindern, müssen die Einnahmenausfälle kompensiert werden. Diese sogenannte Gegenfinanzierung soll vornehmlich über eine Tariferhöhung für Alleinstehende und Konkubinatspaare sowie über Sparmassnahmen in den Departementen sichergestellt werden.
Steuerspartipp (07.09.2005)
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Ferienwohnungsbesitzer unterschätzen oft die Tatsache, dass auch Ferienhäuser oder Ferienwohnungen oder sogar ein Zweitdomizil der Eigenmietwertbesteuerung unterliegen. Der Fremdvermietungsertrag muss ebenfalls versteuert werden, allerdings kann dann der entsprechende Teil des Eigenmietwertes vermindert werden.
Beispiel: Frau Müller besitzt im Bündnerland eine schöne Ferienwohnung. Der Eigenmietwert beträgt 18 000 Franken und muss von Frau Müller als Einkommen versteuert werden. Eine Freundin von Frau Müller, möchte nun die Ferienwohnung für einen Monat mieten. Die beiden vereinbaren einen monatlichen Mietzins von 400 Franken. Frau Müller muss nun die 400 Franken als Mietertrag versteuern, dafür kann sie den Eigenmietwert um 1 500 Franken (18 000 : 12) kürzen, d.h. sie muss nur noch 16 500 Franken versteuern. Die Vermietung wird damit steuerlich zum "Geschäft"!
Steuerspartipp (17.08.2005)
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Entschädigungen für Haushaltschaden sind nicht steuerpflichtig.
Frau Meier, eine invalide junge Frau, kann ihren Haushalt nicht mehr alleine führen. Ihr wurde von der Versicherung eine Entschädigung für den sogenannten Haushaltschaden zugesprochen. Steuerkommissär Müller besteuert diese Entschädigung als Einkommen.
Frau Meier erhebt Einsprache und erklärt Herrn Müller, dass diese Besteuerung zu Unrecht erfolgt. Sie benötigt nämlich dieses Geld später für die Entlöhnung von Haushalthilfen. Somit stellt die Entschädigung Schadenersatz dar. Schadenersatzleistungen sind aber nicht steuerpflichtig. Knurrend gibt Steuerkommissär Müller Frau Meier Recht und besteuert die Schadenersatzleistungen der Versicherung nicht.
Herzliche Gratulation an Janine Ryser (04.07.2005)
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Unsere Mitarbeiterin Janine Ryser hat erfolgreich die Berufsmatura (Kantonsschule Zug) erlangt.
Sie konnte mit einem Prüfungsresultat von 5,31 wiederum die beste Note in ihrem Abschlussjahr erreichen.
Herzliche Gratulation für das tolle Ergebnis und wir sind froh, dass sie weiterhin unserem Unternehmen erhalten bleibt.
Ebenfalls gratulieren wir unserer zukünftigen Mitarbeiterin Christina Kauer, für das ebenfalls beste Ergebnis mit der Note 5,5 (Diplomandin Handelsmittelschule Zug).
Steuerbelastung in der Schweiz 2004 (14.06.2005)
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In der von der ESTV herausgegeben Publikation "Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte - Kantonsziffern 2004" wird die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiesen. Die Steuerbelastung wurde berechnet für:
- Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
- Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
- Motorfahrzeugsteuern
- Liegenschaft-, Liegenschaftsgewinn- und Erbschaftssteuern
- Besteuerung von Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge
Daneben werden in der neuen Publikation die verschiedenen Indexreihen ausgewiesen, welche schliesslich zum neuen Gesamtindex der Steuerbelastung 2004 führen. Dieser ist eine für den bundesstaatlichen Finanzausgleich unerlässliche Masszahl. Die Veröffentlichung ist beim Bundesamt für Statistik erhältlich und kann auch unter www.estv.admin.ch eingesehen werden. Tabellen (pdf, 18 bk)
Ausgleich der kalten Progression (18.05.2005)
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Der Bundesrat hat beschlossen, auf das Steuerjahr 2006 die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer auszugleichen. Die Steuerpflichtigen rutschen allein wegen des Teuerungsausgleichs auf den Einkommen im Laufe der Zeit in eine höhere Tarifstufe. Wegen dieser «kalten Progression» erhöhen sich so gegen die Absicht des Gesetzgebers die Steuern, ohne dass die realen Einkommen und damit die Kaufkraft zugenommen haben. Seit 1985 ist der Bundesrat verfassungsmässig verpflichtet, die kalte Progression durch eine gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der frankenmässigen Abzüge vom Einkommen periodisch auszugleichen. Eine Korrektur ist dann fällig, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 7 Prozent erhöht hat. Letztmals angepasst wurden Tarife und Abzüge Ende Dezember 1995 bei einem Indexstand von 142,3 Punkten. Ende 2004 erreichte der Index 153,1 Punkte, was einem Anstieg um 7,6 Prozent entspricht.
Der Kinderabzug beispielsweise erhöht sich von 5600 auf 6100 Franken, der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten von 7000 auf 7600 Franken. Der Versicherungsabzug steigt für Verheiratete von 3100 auf 3300 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen von 1500 auf 1700 Franken.
Die resultierenden Mindereinnahmen für den Fiskus werden auf 770 Millionen Franken geschätzt. Davon entfallen 70 Prozent oder 540 Millionen auf den Bund und 30 Prozent oder 230 Millionen auf die Kantone. Im Finanzplan des Bundes sind die Steuerausfälle bereits berücksichtigt.
Neuer Lohnausweis erst ab 2007 (06.05.2005)
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Der neue Schweizer Lohnausweis kommt erst im Jahr 2007. Das hat der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) beschlossen. Die SSK hatte bisher darauf beharrt, den Lohnausweis bereits 2006 einzuführen. Die Verschiebung verschaffe den Unternehmen die dringend erforderliche Zeit, um den neuen Lohnausweis in der Praxis ausgiebig zu testen.
Gysin und die Mitunterzeichner reagierten damit auf den damaligen Entscheid der SSK, den Lohnausweis gegen den Widerstand der Wirtschaft wie geplant bereits 2006 einzuführen. Diesen Zeitplan beurteilte die Wirtschaft jedoch als zu eng.
Widerstand auch von Kantonen Sie berief sich darauf, dass ursprünglich eine ausführliche Testphase vereinbart worden sei. Insbesondere KMU könnten bei einer zu schnellen Einführung unter die Räder geraten, hiess es. In der Folge wuchs der Druck von Politik und Wirtschaft auf die SSK stark an.
Denn auch in den Kantonen hatte sich Widerstand geregt: So verabschiedeten in den letzten Wochen die Parlamente in Bern, Zürich und Schwyz Vorstösse, die sich gegen eine Einführung auf 2006 richteten. Die Baselbieter Regierung forderte Mitte April ebenfalls eine Verschiebung.
Ausgleich der kalten Progression (28.04.2005)
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Erneuter Ausgleich der kalten Progression ab dem Steuerjahr 2006
Der Bundesrat gleicht für die Steuerperiode 2006 die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer aus. Der Ausgleich hat für die Bundeskasse Mindereinnahmen von 540 Millionen Franken zur Folge.
Von kalter Progression wird gesprochen, wenn eine steuerpflichtige Person nur deshalb in eine höhere Progressionsstufe gerät, weil ihr Einkommen im Rahmen der Teuerung gestiegen ist. Sie hat damit eine höhere reale Steuerbelastung zu tragen, obwohl das Einkommen real gleich geblieben ist.
Die Verfassung verpflichtet den Bundesrat, die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen periodisch vollständig auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat.
Ausschlaggebend ist der Indexstand vom Dezember; der Ausgleich wird dann in der ein Jahr später beginnenden Steuerperiode wirksam. Angepasst werden die Tarifstufen und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen.
Letztmals angepasst wurden diese Tarife und Abzüge Ende Dezember 1995 (Indexstand: 142,3 Punkte). Ende Dezember 2004 betrug der Indexstand 153,1 Punkte, was einer Erhöhung um 7,6 Prozent entspricht. Aus diesem Grund muss für die einjährige Gegenwartsbesteuerung auf die Steuerperiode 2006 hin erneut ein Ausgleich erfolgen.
Die aus diesem Ausgleich resultierenden Mindereinnahmen werden auf ca. 770 Millionen geschätzt, wobei 540 Millionen (70 Prozent) auf den Bund und 230 Millionen (30 Prozent) auf die Kantone entfallen. Die finanziellen Auswirkungen sind im Finanzplan bereits berücksichtigt worden.
Steuerspartipp (20.04.2005)
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Verwaltungskosten für Liegenschaften
Wer ein Haus an Dritte vermietet, kann die Verwaltungskosten steuerlich geltend machen. Zu den Kosten der Verwaltung gehören die Entschädigung an den Liegenschaftenverwalter, die Auslagen für Vermietung (Porti, Telefon, Inserate), die Auslagen für die Erhebung der Mietzinse und Betreibungen, für Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis.
Beispiel:
Frau Welloff hat von ihren Eltern ein Mehrfamilienhaus geerbt. Da sie lieber schwimmen geht, als sich mit den Mietern herumzuschlagen, hat sie die Verwaltung des Mehrfamilienhauses dem Liegenschaftenverwalter Heinrich Hützer zur Verwaltung übergeben. Die Rechnungen von Heinrich, umfassend Entschädigung für Liegenschaftsveraltung, Inserate, diverse Besprechungen etc., kann Frau Welloff vollumfänglich steuerlich absetzen.
Naturalleistungen / Was können Naturalleistungen sein? (30.03.2005)
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Eine Naturalleistung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Ware oder Dienstleistung erwirbt und diese alsdann seinen Arbeitnehmern gratis oder verbilligt zur Verfügung stellt.
Die Abgaben von Naturalleistungen, bei der sich stets das Problem der Bewertung stellt, ist zu unterscheiden von Fällen, in denen der Arbeitgeber Auslagen des Arbeitnehmers übernimmt; dort ist der Arbeitnehmer Vertragspartner. In solchen Fällen gibt es naturgemäss keine Bewertungsproleme.
Solche Naturalleistungen können sein:
- Zur Verfügungstellung eines Geschäftswagens für den Privatgebrauch
- Kost und Logis (kommt oft in der Landwirtschaft und auch im Gastgewerbe vor)
- Zur Verfügungstellung eines Privatparkplatzes oder einer Garage beim Arbeitsplatz
- Abgabe von unentgeltlichen oder verbilligtem Konzert- oder Sporteintrittskarten
- Möglichkeit der Kantineverpflegung im Geschäft oder in nahe liegenden Restaurants zu reduzierten Preisen
- Jubliäumsgeschenke in Form von Naturalleistungen (Wein, Reisen etc.)
- Möglichkeit zum verbilligten Erwerb von Waren und Dienstleistungen
Während beim Arbeitgeber - wie bereits erwähnt - die Kosten steuerlich abgesetzt werden können, muss der Arbeitnehmer diese Leistungen als Einkommen versteuern. Es stellt sich die Frage, wie diese Leistungen zu bewerten sind. Bei der privaten Benützung des Geschäftwagens - beispielsweise - behilft man sich, indem man 1 Prozent des Erwerbspreises (ohne Mehrwertsteuer) monatlich als steuerbare Leistung anninmmt (dies nach MWStG...).
Neuregelung der indirekten Teilliquidation im Rahmen der Unternehmssteuerreform II (14.03.2005)
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Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge steuerfreundlicher ausgestalten. Er hat daher beschlossen, zwei inhaltlich in die gleiche Richtung zielende Motionen der Freisinnig-demokratischen Fraktion vom 23. September 2004 und von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP/TG) vom 8. Oktober 2004 entgegenzunehmen. In beiden Motionen wird eine gesetzliche Regelung für den Tatbestand der „indirekten Teilliquidation“ gefordert. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs will der Bundesrat das Thema „indirekte Teilliquidation“ im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II einer Lösung zuführen. Die Verabschiedung der Botschaft ist für Juni 2005 geplant.
Im geltenden schweizerischen Steuerrecht sind private Kapitalgewinne auf Beteiligungsrechten grundsätzlich steuerfrei. Demgegenüber ist der Vermögensertrag aus Beteiligungsrechten (Dividenden) im Privatvermögen steuerbar. Werden Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen an eine Privatperson veräussert, bleibt die latente Steuerlast auf den offenen und stillen Reserven beim Käufer auf Grund des Nennwertprinzips bestehen. In diesem Fall realisiert der Verkäufer einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Wird dagegen eine Beteiligung aus dem Privatvermögen an eine Unternehmung veräussert, wird das Nennwertprinzip durch das Buchwertprinzip abgelöst. Die latente Steuerlast auf den bestehenden offenen und stillen Reserven (künftige Ausschüttungen) geht durch diesen Systemwechsel unter. Deshalb hat das Bundesgericht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bei diesen Verkäufen so ausgelegt, dass der Verkäufer unter bestimmten Umständen keinen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Vermögensertrag erzielt.
Das Bundesgericht geht dabei davon aus, dass der Verkaufserlös in diesen Fällen zwei Komponenten enthält, nämlich erstens den echten Verkaufserlös aus eigenen Mitteln der Käuferin (steuerfreier privater Kapitalgewinn). Zweitens ist nach Auffassung des Bundesgerichts im Verkaufserlös eine als Kaufpreis weitergeleitete Ausschüttung („Dividende“) der veräusserten Gesellschaft enthalten. Für diese zweite Komponente gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht eine zivilrechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Aus Sicht des Bundesgerichts stellt dies eine indirekte Ausschüttung bisher einbehaltener Gewinne (offene oder stille Reserven) an den Verkäufer dar, die von ihm zu versteuern sind. Dieser durch Auslegung des Bundesgerichts geschaffene Tatbestand wird als „indirekte Teilliquidation“ bezeichnet.
Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 wurde diese für die Veranlagungsbehörden verbindliche Rechtsauslegung noch verschärft. Demnach kann nicht nur eine Kaufpreisfinanzierung aus bestehender Substanz, sondern auch aus künftigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, zu steuerbarem Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation führen.
Steuerspartipp (01.03.2005)
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Unternutzung
Ein Abzug für Unternutzung ist nur in einigen Kantonen und beim Bund möglich. Es gilt die Faustregel: Ein Haus mit 4 bis 6 Zimmern gilt nicht als unterbenutzt, wenn mind. noch 2 Personen darin wohnen.
Beispiel: Frau Schweizer hat Ihren Gatten verloren und wohnt nun alleine in einem Einfamilienhaus mit 7 Zimmern. Die Versteuerung des Eigenmietwertes ist für sie eine hohe Last. Deshalb versucht sie, den Unternutzungsabzug geltend zu machen. Das bedeutet, dass sie mindestens 2 Zimmer vollständig stilllegen muss. Der Eigenmietwert würde dann entsprechend für den Bund gekürzt. Auch beim Kanton kann es solche Kürzungen geben, nur muss der entsprechende Kanton dies vorsehen.
Änderungen in Sachen Mehrwertsteuer (10.02.2005)
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Praxisänderungen bei der MWST ab 1.1.2005
Coupons von Registrierkassen ohne Namen und Adresse des Leistungsempfängers berechtigen neu bis zu einer Limite von Fr. 400.-- zum Vorsteuerabzug (bisher Fr. 200.--)
Vorsteuern auf Gründungskosten, Liquidationskosten etc. dürfen geltend gemacht werden.
Erstellen und erstellen lassen von Bauwerken:
- Kein Eigenverbrauch mehr, wenn sämtliche Leistungen von Dritten erbracht werden, keine Bereitschaft besteht an Bauwerken Arbeiten vorzunehmen und keine Materialien oder Maschinen für den Bau zur Verfügung gestellt werden.
- Steuerberechnungsgrundlage beim Eigenverbrauch ändert sich. Andere Aenderungen sind in der Spezialbroschüre "Praxisänderungen per 1.1.2005" publiziert
Publikation Kurslisten 31.12.2004 (20.01.2005)
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Auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung wurden die aktuellen Kurslisten per 31.12.2004 im PDF-Format publiziert.
Hier der Link zur Eidg. Steuerverwaltung:
Eidg. Steuerverwaltung Aktuell
Berufliche Vorsorge / Anpassung der Grenzbeträge
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Anpassungen ab 01.01.2005:
Mindestjahreslohn neu 19´350 (bisher 25´320)
Koordinationsabzug neu 22´575 (bisher 25´320)
Obere Limite des Jahreslohnes neu 77´400 (bisher 75´960)
Max. koordinierter Lohn neu 54´825 (bisher 50´640)
Min. koordinierter Lohn neu 3´225 (bisher 3´165)
Beiträge an anerkannte Vorsorge neu 6´192 (bisher 6´077)
Beiträge an anerkannte Vorsorge neu 30´960 (bisher 30´384)
Steuerspartipp (05.01.2005)
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Fachverbandsmitgliedschaften
Wenn aus beruflichen Gründen in einem Fachverband eine Mitgliedschaft bestehen muss, beispielsweise in der Stierzuchtgenossenschaft XYZ oder dem Treuhänderverband, so sind diese Kosten nicht gleich zu behandeln wie Clubmitgliedschaften in Freizeitclubs.
Sofern Ihr Arbeitgeber diese Fachverbandsmitgliedschaft bezahlt, sind dies typische Geschäftsunkosten und keine typischen Lebenshaltungskosten.
Steuerspartipp (07.12.2004)
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Dumont-Praxis
Kosten, die eine steuerpflichtige Person zur Instandstellung (Unterhaltsarbeiten, die nur in grösserem zeitlichen Abstand anfallen) einer neu erworbenen Liegenschaft innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung aufwenden muss, gelten nach der so genannten Dumont-Praxis als anschaffungsnahe Aufwendungen und sind nicht abziehbar (ASA 42, Seite 536, bestätigt in ASA 47, Seite 203). Davon ausgenommen sind die Investitionen in Energiesparmassnahmen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (Verordnung vom 24.8.1992 SR 642.116.1).
Mit dem Entscheid vom 24.4.1997 (ASA 66, Seite 306) hat das Bundesgericht die Richtigkeit der Dumont-Praxis dem Grundsatz nach bestätigt, jedoch präzisiert, dass die Kosten für den Unterhalt neu erworbener nicht vernachlässigter Liegenschaften dann abziehbar sind, wenn es um den periodischen Unterhalt und nicht um das Nachholen unterbliebenen Unterhalts geht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der neue Eigentümer einer gut unterhaltenen Liegenschaft Unterhaltsarbeiten ausführen lässt, die erforderlich sind oder sich bald als notwendig erweisen (vorweggenommene Unterhaltskosten. Dort, wo eine Liegenschaft in einem renovationsbedürftigen Zustand erworben worden ist oder wo die Instandstellungs- und Ausbauarbeiten wirtschaftlich einem Um- oder Neubau gleichkommen, gelten die Kosten auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin als nicht abziehbare Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten.
Präzisierend sei erwähnt, dass hinter der Dumont-Praxis der Gedanke steckt, dass der Erwerber nicht als Unterhaltskosten abziehen kann, was er im Normalfall in Form eines höheren Kaufpreises hätte entrichten müssen. Erfahrungsgemäss wirkt sich die Renovationsbedürftigkeit einer Liegenschaft spürbar auf deren Kaufpreis aus. Für die Unterteilung in abziehbaren periodischen Unterhalt und nicht abziehbare Auslagen für das Nachholen unterbliebenen Unterhaltes während der ersten 5 Jahre seit dem Erwerb kann begrifflich zwischen den so genannten Instandhaltungskosten (periodischer Unterhalt) und den Instandstellungskosten (Nachholen unterbliebenen Unterhaltes) unterschieden werden.
Indizien für eine vernachlässigte Liegenschaft sind beispielsweise:
• Erwerbspreis liegt deutlich unter demjenigen von gut erhaltenen Vergleichsobjekten; • Kosten der Instandstellung sind im Vergleich zum Erwerbspreis hoch; • Grosser Umfang der Bauarbeiten; • Mieterträge bzw. Eigenmietwert oder Versicherungswert werden nach Abschluss der Bauarbeiten deutlich erhöht.
Grundsätzlich wendet der Kanton Zug die bundesgerichtliche Rechtssprechung zur Dumont-Praxis an.
Neuer Lohnausweis / Einigung (25.11.2004)
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Der umstrittene neue Lohnausweis kann definitiv auf den 1. Januar 2006 eingeführt werden. Vertreter der Wirtschaft und der Kantone haben sich am Mittwoch auf Vermittlung von Bundesrat Hans-Rudolf Merz auf diesen Termin geeinigt. Ein Boykottdrohung des Schweizerischen Gewerbeverbands scheint vom Tisch.
Wie Finanzminister Merz nach Abschluss der Verhandlungen an einer Pressekonferenz in Bern sagte, ist mit der Einigung ein schwieriges und langes Kapitel in der Schweizer Steuergeschichte abgeschlossen worden. Der heutige Ausweis, der aus dem Jahr 1979 datiert, habe mit der Zeit zu einem Wildwuchs und namentlich auch bei den Nebeneinkünften zu unhaltbaren Zuständen geführt. Mit der Einigung auf eine neue Lösung, die nun trotz dem lang anhaltenden Widerstand der Wirtschafts- und Gewerbeverbände zustande gekommen ist, könne die Steuerpflicht jetzt - trotz administrativem und wohl auch kostenmässigem Mehraufwand für die Betroffenen - im Rahmen eines «verhältnismässigen und praktikablen Systems» erhoben werden.
Neue Spesenregelung: Zu den umstrittenen Punkten, die nun bereinigt werden konnten, gehörten unter anderem die Handhabung der Spesenreglemente sowie die Regelung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen und die Frist für die Einführung des neuen Lohnausweises. In diesem letzten Punkt einigten sich die Verhandlungspartner darauf, den neuen Lohnausweis im kommenden Jahr vorerst - im Sinn eines Testjahrs - freiwillig und 2006 dann generell einzuführen. Dies sei eine Lösung, die von der Wirtschaft akzeptiert werden könne und auch einen möglichen Boykott durch den Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) höchstwahrscheinlich hinfällig lassen werde, sagte Nationalrat Edi Engelberger (fdp., Nidwalden) im Namen des Verbands.
Die heute genehmigten Spesenreglemente sollen mit der Einführung des neuen Lohnausweises nicht grundsätzlich neu überprüft werden; eine sachlich begründete Abweichung - zum Beispiel in Bezug auf Geschäftswagen oder Umzugskosten - soll auch weiterhin in einem firmenindividuellen Spesenreglement möglich sein. Bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen muss künftig maximal ein Prozent des Kaufpreises pro Monat als Zusatzeinkommen deklariert werden. Die Arbeitgeber hätten in dieser Frage einen Satz von 0,5 Prozent bevorzugt, wie deren Präsident, Rudolf Stämpfli, sagte.
Erst ein Testlauf: Beiträge eines Arbeitgebers für Aus- und Weiterbildungskurse von über 12´000 Franken pro Jahr sind ebenfalls zu deklarieren; die Weiterbildungskosten sollen voll abzugsfähig bleiben. Eine schon bestehende gemischte Arbeitsgruppe aus Vertretern der Kantone und der Wirtschaft soll weitergeführt werden und damit eine möglichst wirtschaftsverträgliche Umsetzung des neuen Lohnausweises in die Praxis ermöglichen. Nach dem Testjahr 2005, an dem eine vorerst nicht näher bezeichnete Zahl von ausgewählten Betrieben teilnehmen soll, will die Arbeitsgruppe die gemachten Erfahrungen systematisch auswerten.
Steuerspartipp (15.11.2004)
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Selbständig Erwerbende?
Nicht jeder, der es meint, ist selbständig Erwerbender. Nachfolgendes Beispiel soll dies zeigen:
Luzius Schlaufuchs ist TV-Fachmann und möchte sein Angestelltenverhältnis lösen. Er verspricht sich dabei mehr Abzüge bei den Steuern. Die Ausgleichskasse ist mit diesem Vorhaben nicht einverstanden. Sie macht geltend, dass Luzius nach wie vor unselbständig Erwerbender ist, weil er ja nach wie vor für den gleichen Betrieb arbeitet wie vorher und entsprechende Weisungen empfängt. Zudem hat Luzius nur einen einzigen "Kunden". Das ganze Konstrukt wurde nur gestaltet, um Steuern und Sozialversicherungen zu sparen.
Würde allerdings Luzius am Markt selbständig auftreten, Personal anstellen, Investitionen tätigen und seine Dienste verschiedenen Kunden anbieten, so wäre das ohne weiteres als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren.
Steuerspartipp (18.10.2004)
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Zügelkosten
Zügelkosten sind in gewissen Kantonen als Berufsauslage abziehbar, wenn der Umzug notwendig ist, um die bisherige Stelle zu halten. Das Gleiche gilt für Angestellte der öffentlichen Hand, die an einem bestimmten Ort Wohnsitz nehmen müssen (Residenzpflicht).
Neuer Lohnausweis ab 2005 freiwillig / ab 2006 verbindlich (07.10.2004)
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Der neue Lohnausweis wird ab kommendem Jahr freiwillig und ab 2006 generell verbindlich eingeführt. Der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) hat der überarbeiteten Vorlage zugestimmt.
Mit dem neuen Lohnausweis wird das alte, über 30-jährige Formular abgelöst, wie die SSK mitteilt. Auch werden verschiedene kantonale Formulare durch den einheitlichen Steuerausweis überflüssig. Damit wird die Vorgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes umgesetzt.
Erste Entwürfe waren von Wirtschaftskreisen stark kritisiert worden. Die «Arbeitsgruppe Gehaltsnebenleistungen» mit Vertretern der Steuerbehörden und der Wirtschaftsverbände bereinigte die Entwürfe und entsprach dabei laut Communiqué weitgehend den W ü n s c h e n der W i r t s c h a f t!
Erben von Steuersündern werden nicht mehr zu Kasse gebeten Nationalrat folgt dem Ständerat (29.09.2004)
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Die Erben von Steuerhinterziehern sollen nicht mehr für die Bussen der Verstorbenen haften. Der Nationalrat ist am Montag einstimmig dem Ständerat gefolgt und hat die entsprechende Gesetzesrevision angenommen. (sda) Die Vorlage geht auf eine von beiden Räten gutgeheissene Standesinitiative des Kantons Jura zurück. Der Ausschluss der Haftung wird sowohl für beim Tod des Erblassers rechtskräftige Bussen als auch für Bussen wegen Steuerhinterziehungen gelten, die erst nachträglich entdeckt wurden.
Damit wird das schweizerische Recht an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) angepasst. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hatte die Schweiz Ende August 1997 in zwei Fällen gerügt, weil Bussen genau so wenig wie Gefängnisstrafen vererbt werden könnten.
Nicht verzichtet wird hingegen auf die Nachsteuern. Haben sich zudem die Erben als Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende an der Steuerhinterziehung mitschuldig gemacht, sollen sie weiterhin bestraft werden und überdies unbeschränkt für die hinterzogenen Steuern haften.
Steuerspartipp (17.09.2004)
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Schuldzinsabzug bei Erwerb von Beteiligungen
Seit dem 1. Januar 2001 dürfen Privatpersonen Schuldzinsen nur noch bis zur Höhe des Vermögensertrages zuzüglich CHF 50´000.00 abziehen. Es gibt nun allerdings eine Ausnahme. Wer an einem Unternehmen sich mit mindestens 20 Prozent des Kapitals finanziell beteiligt, darf diese Beteiligung als Gschäftsvermögen qualifizieren und kann auf der gegebenenfalls bestehenden Schuld die entsprechenden Schuldzinsen abziehen.
Beispiel: Robert Investor hat Vermögenserträge in der Höhe von CHF 30´000. Diese kann er vollumfänglich abziehen, denn er hat zu gut: Vermögensertrag plus Freibetrag CHF 50´000.00 = CHF 80´000.00. Nun will sich Robert zu 30 Prozent an einem Unternehmen beteiligen. Die Beteiligung kostet CHF 4´000´000.00 und wird voll fremdfinanziert. Robert deklariert in der Steuererklärung diese Beteiligung als Geschäftsvermögen und kann nun die auf dem Darlehen anfallenden Zinsen von 4 Prozent vollumfänglich abziehen, obwohl er die Limite von CHF 80´000.00 überschritten hat.
Bundesrat verabschiedet Vorlage über Stempelabgaben (30.08.2004)
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Drei Monate nach der Ablehnung des Steuerpakets hat der Bundesrat die Vorlage über die Stempelabgaben verabschiedet. Inhaltlich wurde nichts verändert, da dieser Teil des Pakets unbestritten war. Der Bundeskasse entgehen durch die Revision rund 310 Millionen Franken pro Jahr.
Mit der Vorlage werden jene zu revidierenden Komponenten bei den eidgenössischen Stempelabgaben gesetzlich verankert, die beim abgelehnten Steuerpaket vom 16. Mai unbestritten waren, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mitteilte. Die Änderungen sollen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu stärken und eine Verschiebung von Geschäften ins Ausland zu verhindern.
Die Erhöhung der Freigrenze bei der Emissionsabgabe soll zudem Neugründungen und Kapitalerhöhungen bei kleinen und mittleren Unternehmen begünstigen. Bereits bestehende Gesellschaften können neu ihr Kapital bis zu einer Million Franken erhöhen, ohne dass die Emissionsabgabe geschuldet ist.
Die mit den dringlichen Massnahmen verbundenen Mindereinnahmen belaufen sich auf rund 240 Millionen Franken pro Jahr. Die übrigen Massnahmen ergeben Mindererträge von jährlich rund 70 Millionen Franken. Für den Bund und die Kantone soll die vorgeschlagene Gesetzesänderung keine personellen Auswirkungen haben, schreibt das EFD.
Die mit den dringlichen Massnahmen eingeführten Änderungen umfassen unter anderem die Gleichbehandlung der in- und ausländischen Mitglieder von schweizerischen Börsen, die generelle Befreiung der ausländischen Kunden beim Handel mit ausländischen Obligationen und die Registrierung der Pensionskassen, Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand als Effektenhändler.
BGE in Sachen Erbenholding (13.08.2004)
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Die sogenannte Erbenholding gilt zwar nicht als Transponierung, jedoch als indirekte Teilliquidation (Praxisänderung)
Sachverhalt: Der Vater veräussert an eine von seinen Kindern gegründete Holdinggesellschaft eine Beteiligung und gewährt der Holdinggesellschaft ein Verkäuferdarlehen. Die Realisierung eines privates Kapitalgewinnes wurde verneint, nicht etwa wegen der Erbenholding-Problematik, sondern unter dem Aspekt der indirekten Teilliquidation. Solange der Kaufpreis aus Mitteln der veräusserten Gesellschaft bezahlt wird, fliessen Mittel zu, welche als Vermögensertrag besteuert werden müssen. Die 5-Jahresfrist spielt dabei neuerdings keine Rolle (mehr).
http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=11.06.2004_2A.331/2003
MWST: Änderungen bei den Saldo- und Pauschalsteuersätzen (28.06.2004)
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Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat die Saldo- und Pauschalsteuersätze aller Branchen und Tätigkeiten neu berechnet. Als Folge davon werden diverse Tätigkeiten auf den 1. Juli 2004 einem anderen - in der Regel niedrigeren - Satz zugeteilt. Alle Steuerpflichtigen, die eine solche Tätigkeit ausüben, können auf diesen Zeitpunkt hin die Abrechnungsmethode wechseln. Wer als Steuerpflichtiger jährlich nicht mehr als drei Millionen Franken steuerbaren Umsatz erzielt und im gleichen Zeitraum höchstens 60´000 Franken Steuern zu bezahlen hat, kann gestützt auf Artikel 59 des Mehrwertsteuergesetzes nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei dieser Methode ist die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln. Mit dem Saldosteuersatz sind alle Vorsteuern im Sinne einer Pauschale abgegolten.
Die ESTV hat die Zuteilung aller Tätigkeiten zu den bestehenden sieben Saldosteuersätzen gestützt auf Erhebungen bei Kontrollen eingehend überprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass für diverse Tätigkeiten ein neuer - in aller Regel niedrigerer - Saldosteuersatz gerechtfertigt ist. Die ESTV hat ausserdem die Broschüre "Saldosteuersätze" überarbeitet. Diese Änderungen treten auf den 1. Juli 2004 in Kraft. Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Saldosteuersatz herauf- oder herabgesetzt wird, kann auf den 1. Juli 2004 die Abrechnungsmethode wechseln. Auf Wunsch lässt die ESTV auch einen Wechsel per 1. Januar 2005 zu.
Für Steuerpflichtige aus Gemeinwesen und verwandten Bereichen, bei denen nicht die Saldo-, sondern die Pauschalsteuersätze zur Anwendung kommen, gelten die gleichen Bedingungen für einen Wechsel der Abrechnungsmethode.
Die ESTV wird alle vierteljährlich oder halbjährlich abrechnenden Steuerpflichtigen im Verlaufe des Juni 2004 über die Änderungen bei den Saldo- und Pauschalsteuersätzen orientieren. Zu diesem Zweck werden dem Abrechnungsformular für das 2. Quartal resp. das 1. Halbjahr 2004 die neue Broschüre "Saldosteuersätze" und ein Informationsschreiben betreffend Vorgehen beim Wechsel der Abrechnungsmethode beigelegt.
Steuerspartipp (03.06.2004)
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Austrittsleistungen, steuerneutraler Transfer
Von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind Austrittsleistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nur dann, wenn sie wiederum einer Einrichtung der 2. Säule zufliessen, nicht hingegen, wenn sie für die gebundene oder freie Selbstvorsorge (3. Säule a bzw. b) verwendet werden.
Steuerspartipp (30.04.2004)
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Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
In allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer sind "kombinierte" Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien möglich. Die Höhe der Abzüge richtet sich nach dem Zivilstand, der Anzahl Kinder und auch danach, ob Beiträge in die Pensionskasse oder die Säule 3a geleistet werden. Weil das Banksparen eine Form der Selbstvorsorge darstellt, sind auch die (steuerbaren) Zinsen auf Sparkapitalien abziehbar. (Steuermäppchen der ESTV).
Steuerspartipp (16.04.2004)
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Steuern spart man mit Gewissenhaftigkeit!
In der Praxis lassen sich die allermeisten hier erwähnten Steuersparmöglichkeiten nur nutzen, wenn die entsprechenden Ausgaben, Investition etc. belegt werden können. Deshalb ist das Sammeln der hierfür notwendigen Belege und Quittungen äusserst wichtig (vgl. Liste der wichtigsten Belege). Gewissenhaftigkeit ist ein weiteres Mal gefordert, wenn es darum geht, sämtliche kantonal möglichen Abzüge tatsächlich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen zu den wichtigsten Abzügen (Zweiverdienerabzug, Spendenabzug, Versicherungsabzug, Abzüge für bescheidene Einkommen usw.) sind in den Steuermäppchen der ESTV umschrieben.
Ist die Steuererklärung fristgerecht und sauber abgeliefert (schafft Goodwill!) ist Gewissenhaftigkeit ein letztes Mal gefordert bei der Kontrolle der definitiven Veranlagung. Wer hier noch Fehler findet - sei es solche der Behörden oder eigene Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung - kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist in allen Fällen gratis. Die Frist von 30 Tagen ist aber unter allen Umständen zu beachten!
Steuerspartipp (26.03.2004)
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Steuern spart man indem Wein getrunken statt verkauft wird!
Wer sich während Jahren einen grossen Weinkeller anlegt, muss damit rechnen, dass bei einem allfälligen Verkauf steuerbares Erwerbseinkommen (Art. 18 Abs. 1 DBG) und nicht ein steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) angenommen wird.
Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid im Internet veröffentlicht (BGE vom 17.9.2002). Darin wird festgehalten, dass beim Verkauf von Wein - ähnlich wie beim Verkauf von Liegenschaften - ein einmaliger Verkauf genügen kann, um Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Dabei kann Gewerbsmässigkeit auch ohne Einsatz fremder Mittel, ohne Vorliegen besonderer besondere Geschäftseinrichtungen und ohne Zusammenhang mit dem eigenen Beruf gegeben sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Spätestens wenn die Weinsammlung so gross ist, dass sie realistischerweise nicht mehr selbst konsumiert werden könnte, müsse von einer Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden, was die Sache steuerbar macht.
Steuerspartipp (19.03.2004)
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Zuwendungen (Schenkungen und Erbanfälle) an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin sind sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen gesamthaft erfüllt sind:
- Das Konkubinatsverhältnis hat im massgeblichen Zeitpunkt (Todesfall, Schenkung) bereits fünf Jahre bestanden;
- Die Konkubinatspartner sind an der gleichen Adresse angemeldet und leben zusammen in einer gemeinsamen Wohnung;
- Beide Konkubinatspartner müssen unverheiratet sein;
- Die Konkubinatspartner müssen unterschiedlichen Geschlechts sein;
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines eheähnlichen Konkubinats hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen
Steuerspartipp (04.03.2004)
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Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung unter der Rubrik weitere Abzüge:
- Einsätze für Zahlenlotto, Sport-Toto usw., sofern im betreffenden Jahr ein Treffer erzielt wurde. Der Abzug darf jedoch höchstens bis zum Betrag eines entsprechenden Gewinnes beansprucht werden. Zudem ist nur eine Verrechnung von Lottoeinsätzen mit Lottogewinnen und von Sport-Toto-Einsätzen mit Sport-Toto-Gewinnen usw. möglich.
- AHV-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen
- Prozesskosten zur Erzielung von Einkünften wie beispielsweise Mietzinseinnahmen, Lohnansprüche usw.
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Strafverfahren, Bussen oder Kosten im Zusammenhang mit Erbschafts- und Vermögensstreitigkeiten, Scheidungsverfahren usw.
Steuerspartipp (27.02.2004)
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Spenden an gemeinnützige Organisationen, Gewerkschafts- und Parteibeiträge
Eine Einzahlung an WWF, Greenpeace, Pro Natura oder Caritas - wer pro Jahr mehr als 100 Franken spendet, kann dieses Geld voll von den Steuern abziehen. Allein die Gewerkschaftsbeiträge machen pro Jahr oft mehrere hundert Franken aus; sie sind jedoch oftmals in der Berufspauschale enthalten. Bei den Staats- und Gemeindesteuern können zudem die Beiträge an Parteien abgezogen werden - in einigen Kantonen allerdings nur, wenn sie im Parlament vertreten sind. Auch hier gilt: nichts vergessen und alle Belege aufbewahren. Wer übers Jahr nicht sammelt, findet meist nicht mehr alle.
Steuerspartipp (16.02.2004)
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Gesundheitskosten abziehen
Der Sohn braucht eine Zahnspange, die Tochter eine Brille und der Vater eine Wurzelbehandlung - abzugsfähig sind alle Auslagen, die nicht durch die Krankenkasse oder die Unfallversicherung abgedeckt sind. Es können aber nur Kosten geltend gemacht werden, die fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Das Reineinkommen wird ermittelt, indem man vom Bruttoeinkommen die Berufsauslagen und die allgemeinen Abzüge wegrechnet.
Steuerspartipp (06.02.2004)
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Steuern spart man indem die Kinder Miete zahlen!
Überlassen Eltern ihre Liegenschaft gratis den eigenen Kinder (Gebrauchsleihe), sind sie weiterhin verpflichtet den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Wird hingegen die Liegenschaft (zu einem günstigen Mietzins) vermietet, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der vereinbarte Mietzins steuerbar (BGE 115 Ia 329ff vom 22.12.1989.).
Achtung: Einige Steuerverwaltungen betrachten die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem vereinbarten Mietzins als Schenkung. Meist ist das unschädlich, weil Schenkungen an die Nachkommen steuerfrei sind oder von einem hohen Freibetrag und günstigen Steuersätzen profitieren. Und: In einzelnen Kantonen ist entgegen der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei einem vereinbarten Mietzins immer mindestens der Eigenmietwert steuerbar (vgl. z.B. Kanton St. Gallen). Im Zweifelsfall ist deshalb die kantonale Steuerverwaltung anzufragen.
Änderung ab 1.1.2004 ALV (16.01.2004)
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Ab 1. Januar 2004 Senkung des Beitragssatzes an die Arbeitslosenversicherung
- für Einkommen bis CHF 106´800.-- auf 2%
- für Einkommen ab CHF 106´800.-- bis 267´000.-- kein ALV-Beitrag mehr
Steuerspartipp für Doppelverdiener (12.01.2004)
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Doppelverdienern stehen gegenüber Einzelverdienern einige zusätzliche Steuersparmöglichkeiten offen:
Doppelverdienerpaare, ob verheiratet oder nicht, sollten bei ihrer Pensionskasse sicherstellen, dass der andere Partner vorsorgerechtlich einem Ehepartner gleichgestellt wird. Dies gilt insbesondere für die erwerbstätige Ehegattin, die daran interessiert sein sollte, dass ihr Ehegatte bei ihrem Vorversterben eine Witwerrente erhält. Dies gilt aber auch für Konkubinatspartner
Steuerberechnungen
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Umfassendste Steuerersparnis: Der Wohnsitzwechsel (25.09.2002)
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Die Steuerbelastung ist bekanntlich von Kanton zu Kanton, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Wenn ohnehin ein Wohnsitzwechsel geplant ist oder wenn ausserordentlich hohe Einkünfte zu verzeichnen sind, lohnt sich eine vergleichende Steuerberechnung. Weil seit dem 1. Januar 2001 die Steuerpflicht für das ganze Jahr in jenem Kanton besteht, in welchem sich der Wohnsitz am 31. Dezember befindet (Art. 68 Abs. 1 StHG), kann sich ein Wohnsitzwechsel auch Ende des Jahres noch lohnen.
Achtung: Bei Zuzug und Wegzug aus den Kantonen Waadt, Wallis und Tessin gilt in den Jahren 2001 und 2002 noch die bisherige Regel der pro-rata-Besteuerung. Das heisst: Beide betroffenen Kantone erheben ihre Steuern für die während der Dauer des Wohnsitzes erzielten Einkünfte.
Gegenwartsbesteuerung
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Seit dem 1. Januar 2001 wird ein Steuerpflichtiger in allen Kantonen, die bereits zur Gegenwartsbesteuerung gewechselt haben, für das ganze Jahr dort besteuert, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton lohnt es sich, den Zügeltermin entsprechend der Steuerbelastung am neuen Wohnort festzulegen. Pensionskassenauszahlungen sind allerdings immer an dem bei Fälligkeit geltenden Wohnsitz steuerbar. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons besteuert die Mehrheit der Kantone ebenfalls für das ganze Jahr am neuen Wohnort, einzelne Kantone nehmen aber wie bisher eine Prorata-Abgrenzung innerhalb des Jahres vor.
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