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Einzelfirma |
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Kapitalgesellschaft
(GmbH oder AG)
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| Mitglieder |
Der Inhaber der Einzelfirma ist alleiniger,
selbstständigerwerben-
der Unternehmer. |
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Für die Gründung einer Gesellschaft (AG oder GmbH) reicht 1 Gründer – natürliche oder juristische Person – aus.
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| Gründung |
Keine Gründungsformalitäten. |
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Sowohl für die GmbH als auch für die AG ist ein öffentlich beurkundeter Gründungsakt notwendig. Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, das heisst, dass die Gesellschaft erst mit dem Eintrag in das Handelsregister entsteht.
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| Grundkapital |
Keine Vorschrift bezüglich Mindestkapital. |
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GmbH (OR
773): GmbH: Mindestkapital CHF 20‘000.-; Liberierung (einbezahlt) 100% (OR 774 Abs. 2).
AG (OR 621): Mindestkapital Fr. 100'000.–;
Mindestliberierung 20% (OR 632 Abs. 1), jedoch
mindestens Fr. 50'000.– (OR 632 Abs. 2).
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| Reserven |
Der Einzelunternehmer kann den Gewinn frei verwenden. |
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Für die GmbH und die AG gelten die gleichen Vorschriften. Der Gewinn kann nicht frei verwendet werden. Das Gesetz schreibt die Bildung von Reserven vor (OR 671 und OR 805).
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| Firmenbildung |
Vgl. OR 944 und OR 945. Der wesentliche Inhalt der Firma muss aus dem Familiennamen gebildet werden. Zusätze, die ein Gesellschaftsverhältnis andeuten, sind nicht zulässig. Der Firmenschutz ist auf den Ort (Sitz der Firma) beschränkt (OR 946).
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Bei der AG und bei der GmbH muss der Firma in allen Fällen die Bezeichnung als AG oder GmbH beigefügt werden.
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| Buchführung |
Die Anforderungen an die Buchführung sind weniger hoch. Ist die Einzelfirma zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet, unterliegt sie den Buchführungsvorschriften von OR 957 ff. |
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Für die GmbH (OR 805 i.V.m. OR 662 ff. und OR 957 ff.) und die Aktiengesellschaft (OR 662 ff. und OR 957 ff.) sind die gesetzlichen Anforderungen höher. Entsprechend ist ein höherer Aufwand vorzusehen.
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| Organe, i.b. Revisionsstelle |
Keine Organe. |
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AG / GmbH: Generalversammlung/ Gesellschafterversammlung, Verwaltungsrat/Geschäftsführer und evtl. Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Generalversammlung/ Gesellschafterversammlung. Es besteht die Möglichkeit, dass Kleinstunternehmen mit nicht mehr als 10 Vollzeitstellen auf eine Revisionsstelle verzichten können, wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind.
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Haftung für die Geschäfts-
schulden |
Der Inhaber einer Einzelfirma haftet für die Geschäftsschulden mit seinem ganzen Vermögen. |
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Sowohl bei der AG (OR 620 Abs. 1) als auch bei der GmbH (OR 794) haftet für die Gesellschaftsschulden nur das Gesellschaftsvermögen.
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| Direkte Steuern |
Die Einzelfirma ist nicht Steuersubjekt. Der Inhaber versteuert das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit. |
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AG und GmbH sind Steuersubjekte. Gewinn und Kapital werden besteuert. Die ausgeschütteten Gewinnanteile (z.B. Dividenden) sind vom Empfänger als Einkommen zu versteuern ("wirtschaftliche Doppelbesteuerung").
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| Indirekte Steuern
(i.B.
MwSt.) |
Die
MwSt.-Pflicht ist von der Rechtsform unabhängig. |
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Die
MwSt.-Pflicht ist von der Rechtsform unabhängig.
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| Veräusserung / Nachfolge |
Die Einzelfirma als solche kann nicht verkauft werden. Übertragen werden die Aktiven und Passiven. Der Liquidationsgewinn ist mit Steuerfolgen (auch
AHV-Beiträgen!) verbunden.
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Übertragen werden hier die Aktien (AG) bzw. die Stammanteile. Der hierbei erzielte Gewinn zieht keine Steuerfolgen nach sich (privater Kapitalgewinn). |
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Sozialver-
sicherungen |
Eine obligatorische Sozialversicherung ist die AVH (inkl. IV und EO). Der maximale Beitragssatz (ab einem Einkommen von Fr. 53'100.– p.a.) beläuft sich auf 9.5%. Jeder weitere Versicherungsschutz muss individuell erfolgen. Die Kosten
(z.B. für Versicherungen gegen die Folgen der Erwerbstätigkeit) sind
erheblich. Der Versicherungsschutz und die Altersvorsorge können (mindestens zum Teil) im Rahmen der steuerlich privilegierten gebundenen Vorsorge erfolgen (maximaler Steuerabzug Fr.
31'824.–, jedoch maximal 20% des Erwerbseinkommens). |
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Der Unternehmer (geschäftsführender Aktionär bzw. Gesellschafter) ist sozialversicherungsrechtlich den Arbeitnehmern
gleichgestellt.
Obligatorische Sozialversicherungen AHV/IV/EO und ALV, Berufliche Vorsorge (BVG) und Unfallversicherung (UVG). Im
Weiteren kann eine
Krankentaggeld- versicherung abgeschlossen
werden.
Die Konditionen (Beiträge und Versicherungsschutz) sind i.d.R. wesentlich günstiger als für den
Selbstständigerwerbenden. Bei der Erzielung höherer Einkommen sind auch die steuerlichen Aspekte
– gegenüber den
Selbstständigerwerbenden – vorteilhaft, können doch 20% des
AHV-Einkommens der beruflichen Vorsorge zugewiesen werden.
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Steuertipps für Firmengründer
Neben den üblichen Grundfragen bei der Gründung einer Firma sind die Rechtsformen, die Aufteilung des Geschäfts- und des Privatvermögens sowie die gewählte
Erwerbsausfall-, Alters- und Todesfallvorsorge von grosser Bedeutung im Hinblick auf die Steuerbelastung.
Rechtsformen
Klären Sie die wirtschaftlichen und steuerlichen Vor- und Nachteile der AG und GmbH
einerseits und der Einzelfirma/Personengesellschaft anderseits zusammen mit einem
Steuerberater ab.
Vergleichen Sie die Gesamtbelastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von AG/GmbH Gesellschafter im Vergleich zu Einzelfirma/Personengesellschaft.
Möglichkeit, Einzelfirma/Personengesellschaft in einem späteren Zeitpunkt steuerfrei in
eine AG oder GmbH umzuwandeln.
Freiwilliger Beitritt zur Pensionskasse des Personals bei Einzelfirma/ Personengesellschaft.
Bei Auseinanderfallen von Geschäftssitz und persönlichem Wohnsitz: Falls Steuerbelastung am Geschäftssitz höher als am persönlichen Wohnsitz, dann eher AG/GmbH, falls tiefer, dann eher Einzelfirma/ Personengesellschaft.
Privatvermögen und Geschäftsvermögen
Wollen Sie einzelne private Vermögenswerte in die Firma einbringen (Mobiliar, Fahrzeuge, Patente, Maschinen usw.)?
Wie wollen Sie diese Vermögenswerte bewerten?
Welche Abschreibungsmöglichkeiten ergeben sich daraus?
Können sich Folgen bei der Einkommenssteuer ergeben, weil Sie den Wert selbst geschaffen und bisher nicht versteuert haben, z.B. Patente, Eigenleistungen aller Art usw.?
Wie sind die Steuerfolgen, falls die Firma diese Werte später einmal veräussert, z.B. eine
Liegenschaft?
Ist die laufende Besteuerung der Erträge dieser Vermögenswerte ungünstiger als bisher, z.B. Wegfall des pauschalen Unkostenabzuges bei Liegenschaften, Verlust eines eventuellen
Eigenmietwertabzuges usw.?
Bilanzstruktur
Wie sieht die voraussichtliche Gründungsbilanz aus (Zusammensetzung der Aktiven und
Passiven)?
Falls AG/GmbH: Welche Möglichkeiten zur Reduzierung der wirtschaftlichen
Doppelbelastung sind konkret gegeben (Gesellschafterdarlehen, Vermietung einer privaten Liegenschaft, Salärpolitik, Übernahme des Privatfahrzeuges in die Firma
usw.)?
Falls AG/GmbH: Kann durch eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals die Ertragsintensität und damit die Ertragssteuer gesenkt werden?
Mitarbeit des Ehe- und Lebenspartners
Soll der Ehepartner in der Firma mitarbeiten?
Soll der Ehepartner angestellt oder – bei
Personengesellschaften – Gesellschafter werden?
Wie hoch soll das Salär bemessen werden (Sozialabgaben, Altersvorsorge, Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei AG/GmbH)?
Erster Jahresabschluss
Was wäre aus betrieblicher Sicht und ohne Rücksicht auf steuerliche Überlegungen ein
günstiges Abschlussdatum?
Erwarten Sie bis zu diesem Datum einen Gewinn oder einen Verlust, umgerechnet auf 12
Monate Geschäftstätigkeit?
Falls ein Gewinn resultiert, kann dieser durch die Wahl eines andern Abschlussdatums
reduziert werden?
Welche weiteren Möglichkeiten bestehen, den steuerbaren Gewinn des 1. Geschäftsjahres zu reduzieren?
Vorsorge
Selbstständigerwerbende, die nachhaltig mehr als Fr.
140'000.– pro Jahr verdienen, sollten sich freiwillig der beruflichen Vorsorge ihres Personals oder ihrer Verbandsvorrichtung
anschliessen, da in diesem Fall der maximal mögliche Beitrag von 20 bis 25% des
Erwerbseinkommens höher ist als der auf Fr. 33'408.– begrenzte Abzug der Säule 3a. Die kleine Säule 3a ist
zusätzlich möglich.
Welcher Vorsorgebedarf besteht für den Fall länger dauernder Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall?
Wie kann die berufliche Vorsorge möglichst steuersparend gestaltet werden?
Sollen steuersparende Nachzahlungen für fehlende Beitragsjahre geleistet werden?
Sollen Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge aus dem bisherigen
Arbeitsverhältnis bezogen oder in die neue Personalfürsorge-Stiftung eingebracht werden?
Arbeitet die Gattin im Betrieb ihres Mannes mit, kann sie Abzüge vornehmen, selbst dann, wenn sie mit der AHV kein Einkommen abrechnet. Ist die Gattin einfache Gesellschafterin oder Kollektivgesellschafterin ihres Mannes, kann sie ebenfalls 20% abziehen, maximal Fr.
33'408.– pro Jahr.
Bei Altersguthaben von Selbstständigerwerbenden, die mehrere hunderttausend Franken
betragen können, kann durch einen Kantonswechsel, z.B. in den steuergünstigen Kanton Zug, die Auszahlungsbesteuerung unter Umständen stark reduziert werden.
Verlegt man vor der Auszahlung seinen Wohnsitz ins Ausland, wird von der Auszahlung die kantonale und die Bundesquellensteuer abgezogen, zusammen maximal 9 bis 10%. Dies kann bedeutend weniger sein als die ordentliche Besteuerung bei Wohnsitz in der Schweiz.
Steuern bei der Gründung
Stempelsteuer bei AG/GmbH (Umwandlung, Gründung).
Handänderungssteuer, falls Einbringung einer Liegenschaft in eine AG/GmbH.
Steuer auf Liquidationsgewinnen bei Umwandlung und gleichzeitiger Überführung von
Geschäfts- in Privatvermögen, z.B. Liegenschaften.
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